Unzulässiger Werbung mit Selbstheilung des Körpers durch Magnetfeldtherapie

Was Werbung mitunter verspricht grenzt bisweilen an Hokus Pokus. Da ersetzt eine einfache Gesichtcreme im Wert von 20,00 EUR doch tatsächlich eine Hyaluronunterspritzung im Wert von 600,00 EUR. Oder altersbedingter Haarausfall lässt sich beseitigen durch die Verwendung eines bestimmten Shampoos. Über die Zulässigkeit solcher Werbung wird daher regelmäßig gestritten.

Das OLG Koblenz musste sich mit Urteil vom 20.01.2016, 9 U 1181/15, mit der Zulässigkeit einer ebenso Wunder versprechenden Werbung beschäftigen. Konkret ging es darum, dass ein Arzt im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben hatte , durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden, insbesondere bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen, Migräne und Durchblutungsstörungen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, konnte der Arzt scheinbar gute Erfolge beobachten. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Arzt auf Unterlassung dieser Werbung, weil sie irreführend und damit unzulässig ist. Die Werbung suggerieret nach Wertung des Gerichts nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.

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