Eine Immobilienmaklerin erhielt eine Abmahnung von einem Mitbewerber wegen fehlender Angabe über Art, Umfang und Zweck der Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens bei Verwendung eines Kontaktformulars. Nachdem sich die Immobilienmaklerin weigerte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Mitbewerber eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 04.02.2016, 52 O 394/15 zu Gunsten der Immobilienmaklerin und hob die einstweilige Verfügung auf. Dem Mitbewerber habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, da ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 a UWG nicht vorgelegen habe. Zwar habe die Immobilienmaklerin gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen, so das Landgericht, da sie die Nutzer des Kontaktformulars nicht über Art, Umfang und Zweck der Speicherung der E-Mail-Adresse und des Namens informiert habe. Es sei aber nach Ansicht des Landgerichts zum einen fraglich, ob § 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zum anderen liege keine spürbare Beeinträchtigung des Mitbewerbers aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung vor. Es habe sich nicht um eine Datenerhebung zum Zwecke der Werbung gehandelt. Vielmehr habe die Angabe der E-Mail-Adresse und des Namens allein dazu gedient, mit der Immobilienmaklerin über das von ihr zur Verfügung gestellte Kontaktformular Kontakt aufzunehmen. Dies habe ein Interessent ebenso per Telefonanruf oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail-Adresse der Immobilienmaklerin gesandte E-Mail tun können.
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