Zur Höhe der Abmahnkosten wegen unzulässiger Verwendung eines Fotos

Die Kosten für eine Abmahnung wegen der unzulässigen Verwendung eines Fotos hängt von verschiedenen Faktoren ab und werden von den Gerichten mitunter in sehr unterschiedlicher Höhe zugesprochen. Entscheidend ist zunächst die Qualität des Fotos. Daneben kommt es darauf an, ob das Foto zu privaten oder gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Ausschlaggebend ist auch die Dauer der Verwendung und wer das Foto hergestellt hat.

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 06.09.2016, 32 SA 49/16, den Streitwert für einen Unterlassungsanspruch, der für die Berechnung der Abmahnkosten ausschlaggebend ist, mit mindestens 5.000,00 EUR festgesetzt. Entscheidend seien bei der Festsetzung Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei seien u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung. Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos habe die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € festgesetzt. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde.

Im zugrunde liegenden Fall war daher zu berücksichtigen, dass die Parteien sich im Wettbewerb befanden und beide Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops vermarkten. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer – nicht etwa nur auf eine Auktionszeit – angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist.

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