Angabe von Postfach in der Widerrufsbelehrung zulässig oder nicht!

Kann anstelle einer Straße auch ein Postfach in der Widerrufsbelehrung angegeben werden? Diese Frage stellen sich derzeit viele Onlinehändler angesichts der Pressemitteilung des BGH Nr. 014/2012 vom 25.01.2012.

In dieser Pressemitteilung wird mitgeteilt, dass der BGH mit Urteil vom 25.01.2012, VIII ZR 95/11, entschieden hat, dass die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse den im Jahr 2008 geltenden gesetzlichen Vorschriften genügte. Mittlerweile haben sich jedoch die gesetzlichen Vorschriften (mehrfach) geändert. So ist aktuell an mehreren Stellen im Gesetz geregelt, dass in der Widerrufsbelehrung der Namen und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben werden muß. Eine ladungsfähige Anschrift ist aber nie eine Postfachadresse. Das heißt konkret, dass die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung nicht den im Moment geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Angabe einer Postfachadresse stellt damit nach derzeitiger Rechtslage eine Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung dar.

Rechtsfolgen:

Das dürfte für Verbraucher zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher unbegrenzt widerrufen kann.

Für Onlinehändler könnte die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

PraxisTipp: Onlinehändlern ist in jedem Fall zu empfehlen, keine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung anzugeben (im übrigen auch keine Telefonnummer). Hierdurch wird vermieden, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Oder rufen Sie mich einfach an. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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