Veröffentlichung von Fotos mit Prominenten und nicht Prominenten im Hintergrund

Frau im Bikini am StrandDer BGH hatte mit Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen, zu entscheiden. Konkret geht es um eine Frau, die auf einem Foto in Badekleidung auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca („Am Ballermann“) im Hintergrund abgebildet war. Im Vordergrund des Fotos war ein prominenter Fußballspieler abgebildet. Der Fußballspieler war Gegenstand der Berichterstattung, welche sich in Printmedien und im Internet einschließlich Foto befand. Die Frau klagte u. a. auf Unterlassung. Der Anspruch hatte Erfolg.

Prüfungsmaßstab war dabei §§ 22, 23 KUG. Die Frau hatte unstreitig nicht in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt (§ 22 KUG). Das Foto war auch nicht dem Bericht der Zeitgeschichte/Zeitgeschehen zuzuordnen (§ 23 I Nr. 1 KUG). Der BGH urteilte, dass die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die – identifizierbar abgebildete – Klägerin im Bikini zeigt, nicht durch den Anlass der Berichterstattung gerechtfertigt sei. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Selbst prominente Personen dürfen im Urlaub nicht fotografiert werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind.

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