„Wir weisen Sie darauf hin, das wir die Forderung an die SCHUFA melden werden, wenn Ihre Mandantschaft unserer Zahlungsforderung nicht nachkommen sollte“. Zur Durchsetzung von Forderungen wird gerne und oft mit einem Schufa-Eintrag gedroht, häufig durch Inkassobüros, TK-Unternehmen und im Zusammenhang mit sogenannten Kosten- und Vertragsfallen (Abofallen), jetzt auch durch Filesharing Abmahnanwälte. Diese Drohung ist grundsätzlich unzulässig und rechtswidrig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Datenweitergabe an die Schufa erfolgen, nämlich bei Einwilligung des Betroffenen (§§ 4 I, III, 4 a BDSG), bei Vorliegen berechtigter Interessen unter Berücksichtigung des Zwecks des Schufa-Systems (Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldner), Vorliegen eines vollstreckbaren Titels oder unbestrittener/anerkannter Forderung (§ 28 a BDSG).
Hinweis: Wird Ihnen mit einer Schufa-Meldung gedroht, sollten Sie einer ungerechtfertigten Forderung widersprechen und dem angeblichen Gläubiger untersagen, die personenbezogenen Daten an die Schufa weiterzugeben.
Wenn Sie zu diesem Thema noch weitere Fragen haben, können Sie mich gern ansprechen.
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