Abmahnung Werner Deck durch Petri & Schwarze wegen Verletzung der Wortmarke „Opti-Maler“

Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung des Herrn Werner Deck, Geschäftsführer der Firma malerdeck GmbH, aus Eggenstein-Leopoldshafen vor. Herr Werner Deck wird anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Petri und Thomas Schwarze ebenfalls aus Eggenstein-Leopoldshafen.

In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass Herr Werner Deck die Wortmarke „Opti-Maler“ hat schützen lassen. Herr Werner Deck lässt durch die Rechtsanwälte Markus Petri und Thomas Schwarze vorwerfen, die Wortmarke „Opti-Maler“ unerlaubt für Werbung im Internet zu verwenden. Mit der Abmahnung der Rechtsanwälte Markus Petri und Thomas Schwarze werden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch, da die Gegenstandswerte sehr hoch sind. Häufig werden zudem Kosten für einen zweiten Anwalt, nämlich zusätzlich für einen Patentanwalt, verlangt. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung des Kennzeichens.

Allgemeiner Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung

Es ist grundsätzlich so, dass den Abmahnungen vorgefertigte Unterlassungserklärungen beigefügt sind. Der Abgemahnte wird regelmäßig aufgefordert, diese Erklärung zu unterschreiben. In der Tat ist es so, dass der Abgemahnte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches eine Unterlassungserklärung unterzeichnen muß. Der Abgemahnte ist jedoch nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es muß sogar dringend davor gewarnt werden, diese Erklärungen zu unterzeichnen. Die Erklärungen sollten abgeändert und auf das erforderliche Maß reduziert werden. Es muß sich jedoch stets um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung handeln, andernfalls ist die Erklärung „ungültig“ und es droht die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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Ein Kommentar:

Werner Deck ist Geschäftsführer der malerdeck GmbH und Inhaber der Werner Deck Unternehmensberatung e.K.. Beide Unternehmen haben eine identische Geschäftsadresse.

Von Werner Deck bzw. von malerdeck Abgemahnte sollten sehr genau prüfen lassen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht, denn offenbar besitzt die malerdeck GmbH keine Markenrechte. Für die Marke “Opti-Maler” ist Werner Deck eingetragen. Einfach mit nachfolgendem Link überprüfen.

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

Werner Deck hat für die Marke “Opti-Maler” auch Maler-, Lackier- und Tapezierarbeiten bzw. Bodenverlegearbeiten angemeldet. Ob er neben seiner GmbH noch einen Malerbetrieb als Einzelunternehmen betreibt, bleibt zu prüfen.

Ich rate zur Vorsicht, denn Werner Deck ist ein Profi in Abmahnungen und bessert so seine Einnahmen auf. Genau prüfen und einen Fachanwalt beauftragen.

Hier der Link: http://www.malerdeck.de/blog/mit-verbotener-email-und-telefaxwerbung-geld-verdienen-wie-geht-das