Zur Zulässigkeit von Todesanzeigen und Kondolenzbücher im Internet

Mittlerweile trägt es sich immer häufiger zu, dass in Zeitungen veröffentlichte Todesanzeigen automatisch in die Online-Ausgabe in das Internet gestellt werden oder aber von Dritten aus den Zeitungen übernommen und aus welchen Gründen auch immer im Internet veröffentlicht werden. Für hinterbliebene Betroffene stellt sich hier die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen zulässig ist. Denn aus verschiedenen Gründen kann es für Hinterbliebene wichtig sein, dass Todesanzeigen nicht im WorldWideWeb verbreitet und dort für immer sichtbar sind. Vor allem aktuelle Todesanzeigen im Internet können sehr leicht Betrüger auf den Plan rufen.

Mit einer solchen Frage musste sich das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 14.02.2014, 13 S 4/14, befassen. Es klagte eine Witwe auf Unterlassung gegen die Veröffentlichung der Todesanzeige ihres verstorbenen Mannes. Das Landgericht bejahte jedoch die Zulässigkeit einer virtuellen Todesanzeige des verstorbenen Mannes. Begründung: Die in der Todesanzeige enthaltenen Daten können aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Allgemein zugänglich sind Daten, die sich sowohl ihrer Zielsetzung als auch ihrer Publikationsform nach dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln. Das ist bei Angaben, die in Massenmedien wie Zeitungen veröffentlich werden, der Fall. So liegt der Fall hier. Denn die Daten des Beklagten waren bereits in Sterbeanzeigen, die u.a. die Klägerin selbst aufgegeben hatte, enthalten.“ Es führte weiter aus, dass weder eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen vorliege (wirkt nicht über den Tod hinaus) noch eine Verletzung der Menschenwürde vorliege. Begründung: „Die bloße Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert. Vielmehr handelt es sich um wertneutrale Daten ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit des Verstorbenen. Todesanzeigen werden häufig – so auch hier – auf Veranlassung von Angehörigen geschaltet und stellen sich damit als sozialadäquat dar. Dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ggf. auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Betroffene hierdurch nämlich nicht zu einer „quasi-öffentlichen“ Person stilisiert, die er zu Lebzeiten nicht war.“ Auch Rechte der klagenden Witwe waren nach Ansicht des Landgerichts nicht verletzt, da die Todesanzeige zur Witwe keinen Bezug herstellt.  Allerdings mussten im konkreten Fall Kondolenzbucheinträge gelöscht werden aus denen sich ergab, dass der Verstorbene eine außereheliche Liebesbeziehung unterhalten habe.

PraxisTipp: Wer als Hinterbliebener verhindern möchte, dass die Todesanzeige des Verstorbenen auch Online erscheint, sollte diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung mit dem veröffentlichenden Zeitung treffen. Damit kann aber noch nicht verhindert werden, dass Dritte die Daten aus der Zeitung nehmen und im Internet veröffentlichen. Dies ist nach Ansicht des LG Saarbrücken scheinbar zulässig. Wer daher ganz auf Nummer sicher gehen möchte, darf keine Todesanzeige veröffentlichen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert