Urheberrechtliche Abmahnung wegen Veröffentlichung eines Fotos mit Kreuzfahrtschiff AIDA?

(1) Betreiber einer Internetseite mit Kreuzfahrtausflügen veröffentlichte auf seiner Seite ein Foto mit der Seitenansicht des Schiffes „AIDAbella”, auf dem der „AIDA Kussmund” teilweise zu sehen war. Der Rechteinhaber (Lizenznehmer) dieser Bemalung mahnte dieses Verhalten wegen Urheberrechtsverletzung erfolglos ab und klagte sodann u.a. auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das OLG Köln begründete sein Urteil vom 23.10.2015, 6 U 34/15, u.a. wie folgt:

„Indem der Beklagte das Foto auf seiner Internetseite eingestellt hat, hat er das zu Gunsten der Klägerin geschützte Werk vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Zwar ist das Werk auf dem Foto nur teilweise zu sehen, da nur eine Seite des Schiffes abgebildet ist. Aber auch dieser abgebildete Teil des Gesamtwerks weist sämtliche eigenschöpferischen Züge des Gesamtwerks auf, das auf der anderen Bordwand lediglich symmetrisch reproduziert wird. […]. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbilder vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Die Vorschrift findet ihre Rechtfertigung in der an die Allgemeinheit gerichteten Widmung dieser Werke, die es mit sich bringt, dass diese von jedermann betrachtet werden können, streng genommen sogar betrachtet werden müssen. Es besteht ein allgemeines Interesse an der Freiheit des Straßenbildes, das darauf gerichtet ist, dass öffentliche Straßen und Plätze etwa auf Postkarten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden können, ohne dass hierfür – falls sich dort urheberrechtlich geschützte Werke befinden – die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden muss. […].Der Umstand, dass sich das Schiff möglicherweise zeitweise auch an nicht öffentlich zugänglichen Orten – etwa in einer Werft – befindet, steht dem nicht entgegen. Auch ein öffentlicher Raum verliert nicht seinen Charakter als öffentlicher Raum, wenn er zeitweilig (etwa nachts) unzugänglich ist. […}.Im vorliegenden Fall ist das Werk „AIDA Kussmund” dauerhaft für ein Seeschiff geschaffen worden, das bestimmungsgemäß dazu dient, auf hoher See, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden. Das zu seiner Verzierung geschaffene Werk war daher von vornherein dazu bestimmt, im öffentlichen Raum wahrgenommen zu werden. [….] Auf dem streitgegenständlichen Bild wird das zu Gunsten der Klägerin geschützte Werk nicht in einer Perspektive gezeigt, die ausschließlich von einem der Allgemeinheit unzugänglichen Ort aus wahrnehmbar wäre. Eine Aufnahme des geschützten Werkes wie die streitgegenständliche kann von jedem beliebigen Ort aus, sowohl von einem öffentlich zugänglichen Ufer wie auch von einem anderen Wasserfahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wasserstraße, erstellt werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Schiff zum Zeitpunkt der Aufnahme in einem Gewässer befunden hat, das der Allgemeinheit nicht zugänglich gewesen wäre. Es liegt offensichtlich in einem Hafen, der auch für andere Wasserfahrzeuge zugänglich ist, wie die im Vordergrund abgebildeten Boote belegen.

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Keine Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Fotos mit „Aida Kussmund“

Geschrieben von Virabell Schuster am 02. Mai 2017

(2) UpDate: Der BGH hat nun mit Urteil vom 27.04.2017, I ZR 247/15, bestätigt, dass die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem “AIDA Kussmund” ins Internet eingestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht werden darf, weil sich der abgebildete “AIDA Kussmund” im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Denn ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Eine Urheberrechtverletzung liegt demnach nicht vor.

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