Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung – Beschwerde gegen Auskunftsbeschluss!

Jeden Tag erhalten Inhaber von Internetzugängen urheberrechtliche Abmahnungen. In den Abmahnungen wird hauptsächlich vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke (meist Musik, Filme, PC-Programme, Hörbücher) in Internettauschbörsen illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Zunächst fragen sich die Abgemahnten, wie kommt der Anwalt an meine Daten. Denn der betroffene Anschlussinhaber geht häufig davon aus, das Internet anonym zu nutzen. § 101 Abs. 9 UrhG ermöglicht es jedoch, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft darüber zu erhalten, wem eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen ist. Auf Antrag des Rechteinhabers wird aufgrund landgerichtlicher Anordnung dem Provider gestattet, Auskunft zu erteilen, wem die ermittelte IP-Adresse zugeordnet ist. Von dem sogenannten Gestattungsbeschluss erhält der Abgemahnte erstmalig Kenntnis mit Erhalt der Abmahnung. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 5.10.2010, 6 W 82/10 (LG Köln) dem Anschlussinhaber ein eigenes Beschwerderecht gegen diesen Gestattungsbeschluss zuerkannt. Im konkreten Fall hatte die Beschwerde Erfolg. Im Gestattungsbeschluss hatte das LG Köln zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung angenommen, weil das streitgegenständliche Musikalbum zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits über 1 ½ Jahre auf dem Markt war.

Hinweis: Ob eine Beschwerde gegen den Gestattungsbeschluss Erfolg hat, hängt u.a. davon ab, ob der Antragsteller (der Rechteinhaber) die Voraussetzungen für ein gewerbliches Ausmaß der angeblich begangenen Rechtsverletzung ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Eine erfolgreiche Beschwerde kann in einem nachfolgenden Unterlassungs- oder Kostenklageverfahren von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein und ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert