Wettbewerbsrecht – Onlinehandel – Abmahnung privater Verkäufer bei eBay!

Fast jeder verkauft seine nicht mehr benötigten Sachen über eBay & Co. Oft (unbemerkt und schleichend) wird dabei die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten. In dem Moment, wo diese Schwelle überschritten ist, muß der Verkäufer bestimmte Spielregeln einhalten. Andernfalls droht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund fehlender Widerrufsbelehrung und anderer Informationspflichten. Die Frage ist und scheint kaum zu beantworten: Wann ist diese Grenze überschritten? Die Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind u.a. Verkauf gleichartiger und/oder Neuware, höhere Anzahl von Verkäufen innerhalb kurzer Zeit, Powerseller und/oder Shop, Verwendung von AGB, professioneller Auftritt, Möglichkeit der Kreditkartenzahlung, Verwendung einer Steuernummer usw.. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist umfangreich und auch widersprüchlich. Erschwerend kommt hinzu, dass manche Gerichte darauf abstellen, wie der Verbraucher (der Käufer) den Auftritt des Verkäufers versteht, andere Gerichte nehmen eine reine objektive Betrachtung vor. Trotz Vorliegen von Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit kann es im Einzelfall gelingen, gewerbliches Handeln zu widerlegen.

Wenn Ihr privater Verkauf bei eBay abgemahnt wurde, sollten Sie weder vorschnell eine Unterlassungserklärung abgeben noch die Abmahnung als „Abzocke“ oder als rechtsmissbräuchlich einstufen. Für weitere Nachfragen können Sie sich natürlich auch gerne an mich wenden.

Stichwörter: Abmahnung-Wettbewerbsrecht-ebay-Privatverkauf-Onlinehandel-Widerrufsbelehrung

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