Widerrufsrecht nur für Verbraucher! Abmahngefahr für Online-Händler

Bekanntlich haben im Onlinehandel nur Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Um den Käufer darüber zu belehren, verwendet der Onlinehändler (Verkäufer) Idealerweise die Musterwiderrufs- oder Rückgabebelehrung. Um deutlich zu machen, dass eben nur Verbraucher ein Widerrufs- oder Rückgaberecht haben, formulieren Händler gerne wie folgt: „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ oder „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher sind“. Diese die Widerrufsbelehrung einleitenden Formulierungen führen jedoch regelmäßig dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht mehr klar und verständlich gemäß § 312 c I 1 BGB ist. Eine unklare und/oder missverständliche Widerrufsbelehrung kann eine wettbewerbrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht abläuft. Wird auch ein Käufer, der Unternehmer ist, über das Widerrufsrecht belehrt, so hätte dies zur Folge, dass auch dem Unternehmer ein Widerrufsrecht im Sinne eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts zustünde (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rn. 13). Insofern bleibt dem Onlinehändler nichts anderes übrig, als tatsächlich dahingehend zu formulieren, dass das Widerrufsrecht nur für Verbraucher gilt. Andernfalls hätte jeder Kunde – auch ein Unternehmer – ein Widerrufsrecht.

Hinweis: Als Vorgehensweise empfiehlt sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu definieren, was ein Verbraucher ist (siehe § 13 BGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Käufer jedoch frühzeitig, und zwar spätestens im Rahmen der Bestätigung der Bestellung, übermittelt werden.

Siehe hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010, Az 3 U 125/10 und
LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az 14 O 22/19.

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