Wie weit reicht ein Gewährleistungsausschluss, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache konkret vereinbart ist?
Ein Privatverkäufer hat grundsätzlich die Möglichkeit, beim Verkauf einer Sache die Gewährleistung, d. h. die Haftung für Mängel an der Kaufsache, auszuschließen. Insbesondere bei Verkäufen in Internetauktionshäusern wird dies auch praktiziert und ist dringend anzuraten. Die Vereinbarung dieses Gewährleistungsausschlusses erfolgt dabei oft beiläufig und unreflektiert: Der private Verkäufer bietet ein Gegenstand zum Kauf an, zum Beispiel ein Armband aus 585 er Gold, Länge 20 cm, Breite 0,8 cm. Weiter heißt es: Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung. Nach Erhalt der Ware stellt der Käufer fest, dass das Armband nur vergoldet ist und nur 16 cm lang und 0,4 cm breit ist. Der Käufer reklamiert, der Verkäufer beruft sich auf den Ausschluss der Gewährleistung. Welche Rechte hat der Käufer?
Der Käufer kann den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Denn der vereinbarte Haftungsausschluss greift dann nicht uneingeschränkt ein, wenn zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde (BGH, Urteil vom 29.11.2006, Az VIII ZR 92/06 und Landgericht Krefeld, Urteil vom 24.08.2007, Az 1 S 44/07). Die Frage, wie weit ein vereinbarter Haftungsausschluss reicht, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass neben einem Gewährleistungsausschluss auch eine bestimmte Beschaffenheit, zum Beispiel die Beschaffenheit 585 er Gold, Länge 20 cm und Breite 0,8 cm vereinbart wurde. Diese beiden Regelungen stehen gleichrangig nebeneinander und können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung (oder sogar Zusicherung) zur Folge haben soll.
Hinweis:
Nicht jeder (umfassende) Gewährleistungsausschluss führt dazu, dass der Käufer einer mangelhaften Sache seine Rechte verliert. Denn der vereinbarte Haftungsausschluss kann nicht greifen für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Sofern eine Zusicherung (mehr als nur eine Vereinbarung) vorliegt, ist der Gewährleistungsausschluss bereits kraft Gesetz unwirksam. In jedem Fall lohnt es sich, einen Gewährleistungsausschluss nicht ungeprüft zu akzeptieren.
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