Rechtsverbindlichkeit einer Nachbesserungszusage auf Kulanz bei mangelhafter Handwerksarbeit

Wer als Handwerker Leistungen erbringt, muß diese ordnungsgemäß ausführen, andernfalls hat der Kunde (Besteller) Anspruch auf die Beseitigung der Mängel (sogenannte Nacherfüllung). Ob der Handwerker die konkrete Handwerksarbeit mangelhaft ausgeführt hat, ist dabei häufig streitig. Während der Kunde zum Beispiel meint, der Rauputz an der Fassade weise deutliche Übergange auf, steht der Handwerker auf dem Standpunkt, die Übergänge seien üblich und bewegen sich noch im Hinnehmbaren. Wer hier als Kunde unsicher ist, sollte ein Gutachten über die Mangelhaftigkeit der Arbeit einholen. Droht zudem der Ablauf der Gewährleistungsfrist, sollte bei Gericht ein selbständiges Beweisverfahren zu der Mängelbehauptung beantragt werden. Nicht selten veranlasst ein solcher Antrag den Handwerker, doch noch einzulenken und die (angeblichen) Mängel zu beseitigen. Immerhin fallen durch ein gerichtliches Beweisverfahren erhebliche Gerichts- und Sachverständigenkosten an. Sagt der Handwerker nach „Androhung“ eines gerichtlichen Gutachtens die Mangelbeseitigung zu und führt sie in der Folgezeit nur teilweise aus, stellt sich die Frage, wie diese Zusage rechtlich zu werten ist. Ist die Zusage eine eigenständige Anspruchsgrundlage, aufgrund welcher der Kunde die Mangelbeseitigung verlangen und, wenn dies nicht geschieht, Schadensersatz verlangen kann?

In einem ähnlichen Fall hatte ein Handwerker die Mangelbeseitigung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit der Fassaden“ angeboten, in der Folgezeit nur teilweise ausgeführt und zum Schluss endgültig abgelehnt. Der Kunde beauftragte für die Restarbeiten einen anderen Handwerker und verlangte hierfür Schadensersatz.

Das OLG München sprach mit Urteil vom 01.03.2011, Az. 9 U 3782/10, dem Kunden den Schadensersatzanspruch zu. Mit den Aussagen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit der Fassaden“ wollte der Handwerker klarstellen, dass er nur aus Kulanz und nicht in dem Bewusstsein handele, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Eine Kulanzregelung sei in der Regel rechtlich bindend und begründe Pflichten im Sinne des §§ 241, 280 BGB. Entscheidend hierfür sei, dass der Gewährende (Handwerker) ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat und der Empfangende (Kunde) sich erkennbar auf die Zusage verlässt. Beide Voraussetzungen lagen vor. Der Handwerker wollte Gerichts- und Sachverständigenkosten vermeiden; der Kunde verzichtete auf die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.

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