Urheberrechtliche Unterlassungserklärung zu weit gefasst: Abmahnung unberechtigt!

Täglich erhalten bundesweit unzählige Bürger urheberrechtliche Abmahnungen. Abmahngegenstand ist der angebliche illegale Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Internettauschbörsen. Es geht hauptsächlich um Musik, Filme, Hörbücher und PC-Spiele. Der Abmahnung ist regelmäßig eine vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, welche der Abgemahnte unterschreiben soll. Dabei sind die Formulierungen in den Erklärungen ganz unterschiedlich. Regelmäßig warnen Anwälte davor, solche vorgefertigte Erklärungen ungeprüft zu unterschreiben, da die Erklärungen meist zu weit gefasst sind.

Das OLG Köln hatte über eine zu weit gefasste vorgefertigte Unterlassungserklärung zu entscheiden. Der Abgemahnte hatte diese nicht unterschrieben, worauf der Rechteinhaber nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragte. In der Folgezeit gab der Abgemahnte eine modifizierte Erklärung gegenüber dem Rechteinhaber ab. Am Ende des Rechtsstreits musste der abmahnende Rechteinhaber die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Was war geschehen?

In der vorgefertigten Unterlassungserklärung sollte sich der Abgemahnte verpflichten, „geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger (=Rechteinhaber) oder Teile davon  [….] öffentlich zugänglich zu machen [….]. Am unteren Rand der Erklärung stand weiter geschrieben:

„Im Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen können Ihre Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen […]“.

Die Kombination dieser Formulierungen wurde dem Rechteinhaber zum Verhängnis. Zwar ist es grundsätzlich unschädlich, wenn der Gläubiger (=Rechteinhaber= Abmahner) mehr verlangt als ihm zusteht (also zum Beispiel jedwedes Werk nicht zu verwerten, anstatt nicht nur ein bestimmtes Werk nicht zu verwerten). Das OLG Köln hat jedoch mit Beschluss vom 20.05.2011, Az 6 W 30/11, entschieden, dass diese Grundsätze bei einem geschäftlich unerfahrenen Rechtsverletzer nicht uneingeschränkt angewandt werden können. So habe die Antragstellerin in der von ihr vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen, die sämtliche Werke einschließt, an denen die Antragstellerin Rechte innehat. Ein Anspruch bestehe aber nur hinsichtlich des Werkes bezüglich dessen der Antragsgegner Rechte verletzt hat. Obwohl also eine Beschränkung der geforderten Erklärung nicht fernliegend gewesen wäre, habe die Antragsstellerin darauf hingewiesen, dass Einschränkungen der Erklärung zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen könnten. Insofern ging das Gericht davon aus, dass der Abgemahnte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte und nicht die Kosten des (erledigten) Rechtsstreits tragen musste.

Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

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