Wie kommt an der Tankstelle ein Vertrag zustande oder … Sie träumte von Michael Wendler

…. und vergaß an der Tankstelle zu bezahlen! So oder so ähnlich könnte sich die Geschichte, die zuletzt vor dem BGH verhandelt wurde, zugetragen haben. Tatsächlich war es kein „Sie“ sondern ein „Er“, der an der Tankstelle nach dem Tanken nicht bezahlte. Nun, vielleicht träumte „Er“ von Claudia Jung, Christina Bach oder Michelle. Das kann natürlich auch sein. Oder vielleicht handelte „Er“ im Kopf gerade ein Millionendeal aus; da denkt man doch nicht an Peanuts. Aber worum geht es eigentlich?

Ein Kunde tankte an einer Selbstbedienungstankstelle für 10,01 EUR. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten. Der Tankstellenbetreiber schaltete ein Detektivbüro ein. Dieses ermittelte die Identität des Kunden. Sodann beauftrage der Tankstellenbetreiber einen Anwalt mit der Beitreibung des Kaufpreises (10,01 EUR), der Detektivkosten (137,00 EUR), der entstandenen Anwaltsgebühren (39,00 EUR) und einer Auslagenpauschale für Porto und Telefongebühren (25,00 EUR). Der Kunde zahlte den Kaufpreis, nicht jedoch die entstandenen Kosten. Diese klagte der Tankstellenbetreiber mit Erfolg ein. Hierzu mußte er jedoch den BGH bemühen.

Mit Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10, bestätigte der BGH die Ausführungen des Berufungsgerichts (LG Traunstein) zu der Frage, wie an einer Selbstbedienungstankstelle ein Vertrag zustande kommt und ab wann Verzug vorliegt. So kommt der Vertrag, anders als im Selbstbedienungsladen, nicht erst an der Kasse, sondern bereits dann zustande, wenn der Kunde Kraftstoff in einen Tank füllt. Denn anders als im Selbstbedienungsladen werde durch das Befüllen des Tankes ein unumkehrbarer Zustand geschaffen. Im Selbstbedienungsladen hingegen kann der Kunde das aus dem Regal genommene Produkt wieder zurück legen. Demgemäß gerät der Kunde der Tankstelle mit der Bezahlung des Kaufpreises in dem Moment in Verzug, in dem er ohne Bezahlen die Tankstelle verlässt. Eine Mahnung, die ansonsten regelmäßig Voraussetzung für den Verzug ist, sei bei einem anonymen Massengeschäft entbehrlich, insbesondere deswegen, weil sie ohne erheblich Aufwand nicht mehr möglich ist, weil der Kunde ja nicht mehr zu ermitteln ist. Bezüglich der aufgrund des Verzugs ebenfalls zu erstattenden Detektivkosten kam es nicht darauf an, dass diese Kosten höher waren als der eigentliche Kaufpreis. Insofern kam es lediglich drauf an, ob diese Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte.

Im Ergebnis musste der Kunde aufgrund des Verzugs die Anwaltskosten in Höhe von 39,00 EUR, die Detektivkosten in Höhe von 137,00 EUR und die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR bezahlen.

Am Rande ist zu erwähnen, dass das Nichtbezahlen von getanktem Kraftstoff auch strafrechtlich relevant sein kann.

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