Beratungshilfe bei Abmahnungen im Urheberrecht – Filesharing

Nach wie vor erhalten täglich bundesweit unzählige Bürger Abmahnungen im Urheberrecht wegen Filesharing. In den Abmahnungen wird der angebliche illegale Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Internettauschbörsen vorgeworfen. Bekannt ist das Phänomen auch unter dem Begriff Filesharing. Es geht hauptsächlich um Musik, Filme, Hörbücher und PC-Spiele, die Internetnutzer häufig illegal in Tauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig für andere Nutzer zum Download angeboten haben. In den Abmahnungen fordern die Rechteinhaber durch ihre Anwälte auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und pauschalen Schadensersatz zu bezahlen. Dabei geht es um Beträge zwischen 350,00 EUR bis 1.800,00 EUR. Regelmäßig sind den Abmahnungen im Urheberrecht vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt, die der Abgemahnte nur zu unterschreiben braucht. Diese vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst. Auf Anwaltsseiten, in Blogs und in Foren wird daher regelmäßig zu Recht davor gewarnt, derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen zu unterschreiben. Doch was der Abgemahnte konkret tun kann, ist eine Frage des Einzelfalls und kann allgemein nicht beantwortet werden. Auch muß davor gewarnt werden, im Internet bereitgehaltene Mustererklärungen zu verwenden.

So bleibt am Ende dem Abgemahnten häufig nur eine Beratung durch einen Anwalt. Wer sich einen Anwalt finanziell nicht leisten kann, hat Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe. Hierzu muß der Betroffene bei seinem örtlichen Amtsgericht einen Antrag stellen und diesem die Abmahnung und Einkommensnachweise (zum Beispiel ALG II-Bescheid) vorlegen. Bei Erhalt einer Abmahnung im Urheberrecht empfiehlt es sich, persönlich bei Gericht (Rechtsantragstelle) vorzusprechen und alle Unterlagen vorzulegen. Regelmäßig erhält der Abgemahnte sofort einen Beratungshilfeschein. Mit diesem Beratungshilfeschein kann der Abgemahnte einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Abgemahnte muß hierfür dem Anwalt maximal 10,00 EUR bezahlen. Der Anwalt darf nur unter sehr engen Voraussetzungen ein solches Mandat ablehnen.

Soweit so gut! Nun verhält es sich häufig so, dass Abgemahnte mehrere Abmahnungen im Urheberrecht erhalten. Insbesondere deswegen, weil der Abgemahnte einen Chart-Container oder ein Album illegal verwertet hat und damit durch einen einzigen Up- und Download gleich mehrere urheberrechtliche Verstöße begangen hat. Diese Problematik haben auch die Rechtspfleger der Amtsgerichte erkannt. Sie sind es, die für die Gewährung von Beratungshilfe zuständig sind. So sind immer mehr Rechtspfleger (insbesondere hier in Krefeld und Viersen) dazu übergegangen, nur einen einzigen Beratungshilfeschein für mehrere Abmahnungen zu erteilen. Die Folge ist, der Abgemahnte kann sich nur bezüglich einer Abmahnung von einem Anwalt vertreten lassen. Die restlichen Abmahnungen muß der Abgemahnte selbst bearbeiten.

Diese Praxis hat nun auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, und zwar mit Beschluss vom 30.05.2011, 1 BvR 3151/10. Das Bundesverfassungsgericht geht dabei von folgendem Verständnis aus:

„Wenn […] die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderung auf die übrigen Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtssuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren. Denn durch die in einer Sache gewährte Beratung wurde er in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen („unechtes Musterverfahren“).“

Das Bundesverfassungsgericht geht also davon aus, das bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Normalfall nur für die erste Abmahnung Beratungshilfe erteilt werden kann, andererseits aber bei konkreten Unterschieden in den Fallgestaltungen eine abweichende Reaktion des Abgemahnten erforderlich sein kann und hier Beratungshilfe auch für eine weitere Abmahnung zu gewähren ist.

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