Unterlassung von Äußerungen persönlicher Daten im Internetforum

Internetforen und Blogs sind die Marktplätze des WorldWideWeb im 21. Jahrhundert. Viele Webseitenbetreiber bieten Nutzern an, zu bestimmten Themen ihre Meinung kundzutun. Früher geschah dies auf den Markplätzen der Städte. Dort wurden Bestrafte zum Beispiel an Holzpfosten, an Säulen oder Plattformen (sogenannter Pranger) angekettet und dem Volk zur Schau gestellt. Es ging um Vollstreckung von Strafe. Die Strafe war dabei die öffentliche Vorführung. Der Verurteilte sollte ertragen, vom Volk begafft, geschmäht und im schlimmsten Falle auch mit Gegenständen beworfen zu werden. Ziel war unter anderem, ein „normales“ Weiterleben in der Gemeinschaft unmöglich zu machen oder zumindest zu erschweren.

Ähnliches im Weiteren Sinne geschieht heute im Internet. In Internetforen und Blogs wird über Abzockmaschen, Ungereimtheiten und über all das berichtet, was von öffentlichem Interesse sein könnte. Dies bringt es manchmal mit sich, Ross und Reiter, sprich Name, Anschrift und andere persönliche Daten der Personen zu nennen, von denen berichtet wird. Damit ist nicht jeder Betroffene einverstanden, weswegen immer häufiger Gerichte urteilen müssen, ob eine Berichterstattung in Internetforum oder in Blogs zulässig ist. Meist geht es um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und/ oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

Mit Urteil des OLG Hamburg vom 02.08.2011, 7 U 134/10, hatte das Gericht über die Zulässigkeit von Äußerungen mit personenbezogenen Daten in einem Internetforum zu entscheiden. Der von der Berichterstattung betroffene Kläger verlangte von dem Forenbetreiber es zu unterlassen, bestimmte, seine Person betreffende Angaben im Internetforum zu veröffentlichen. In dem Forum war ein Bericht eingestellt, der sich kritisch mit dem Vertrieb von Mitteln zum Abnehmen und der Verbreitung von Diätkonzepten befasste. Der Kläger war Geschäftsführer von Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind. In dem Beitrag wurde der frühere Familienname, sein Geburtsdatum und seine frühere Wohnanschrift angegeben. Die Angaben stammten aus einem Handelsregister in Irland. Dort hat jeder Einsicht, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Unterlassungsklage hatte keinen Erfolg.

Kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht: In der Verbreitung der Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) des Klägers dürfte – so das OLG Hamburg – zwar eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 BDSG gelegen haben. Diese Verbreitung sei aber durch § 28 II in Verbindung mit § 28 I Nr. 2 und Nr. 3 BDSG gerechtfertigt. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten für einen nichtgewerblichen Zweck u. a. zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessend es Betroffenen überwiegen bzw. die Daten allgemein zugänglich sind und keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Die beanstandeten Daten stammten aus dem irischen Handelsregister und damit aus einer allgemein zugänglichen Quelle. Zudem seien die Daten zur Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt worden, nämlich zur Aufklärung der Verbraucher über Produkte im Fernabsatz

Kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Die beanstandeten Daten über den Kläger berühren dessen Sozialsphäre, da sie nicht dem Bereich der rein privaten Lebensgestaltung zuzuordnen seien, sondern zu Angaben gehören, deren Aufnahme in ein von Dritten einsehbares Register Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers seien. Die öffentliche Mitteilung solcher Daten sei zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse bestehe. Dieses Interesse folge aus Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit). Denn der die Daten beinhaltende Beitrag hatte eine kritische Stellungnahme zu dem Thema des Handels mit Nahrungsergänzungsmittel zum Thema.

Fazit: Das Leben spielt sich im Internet ab. Es wird sich jeder darauf einzustellen zu haben, fast alles hinnehmen zu müssen. Die Hürden, Berichterstattung zu verbieten, werden immer höher. Gleiches gilt im übrigen und vor allem für Bewertungsportale.

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