Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschen) verletzen grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht. So sind unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen im Internet immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Dabei geht es zumeist um Unterlassungsansprüche, Beseitigungs- und Widerrufsansprüche und/oder Gegendarstellungsansprüche, manchmal auch um Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt.

Im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder unzulässige Meinungsäußerung besteht jedoch unter ganz engen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus:

1. schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

2. Verschulden

3. Erlittene Beeinträchtigung darf nicht in andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können

4. unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruches

Zu 1: Ob eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, vom Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussage, von der Nachhaltigkeit der Fortdauer der Rufschädigung sowie vom Anlass und Beweggrund des Handelnden.

Zu 3: Die erlittene Beeinträchtigung darf nicht durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung ausgeglichen werden können. Wiederholte und hartnäckige Verletzungen können diesen Ansprüchen entgegenstehen und zu einer Geldentschädigung führen. Ziel der Geldentschädigung ist dabei Genugtuung und Prävention zu erlangen. Ohne die Geldentschädigung würden häufig selbst schwerwiegende Verletzungen der menschlichen Würde und Ehre sanktionslos bleiben, insbesondere bei hartnäckigen Verstößen.

Zu 4: Das unabwendbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln. In die Waagschale zu werfen sind dabei die Schwere des Eingriffs, die gesamten Umstände des Einzelfalls und die Zweckbestimmung der Geldentschädigung (nämlich Genugtuung und Prävention, nicht etwa Bestrafung). Das Bedürfnis ergibt sich daraus, dass ohne die Geldentschädigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht trotz anderweitiger Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung) verkümmern und ins Leere gehen würde.

Fazit: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein immaterieller Schadensersatzanspruch nicht besteht. Nur wenn am Ende das Gefühl bleibt, trotz aller Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wird das Opfer dennoch verhöhnt, könnte ein solcher Anspruch bestehen. Vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 22.06.2011, 28 O 30/11

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