Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Ein Buch mit sieben Siegeln scheint die Frage zu sein, ob ein gewerblicher Onlinehändler bei seinem Internetauftritt Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden muß oder nicht. Die Frage kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden. Denn zunächst muß beantwortet  werden, was überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Und genau diese Definition beantwortet die Frage. Vorformuliert müssen Bedingungen eines Vertrages nicht sein. Es kann alles individuell beim Vertragsschluss ausgehandelt werden. Das heißt konkret: Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen nicht verwendet werden. Oft ist es jedoch sinnvoll, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Und so gibt es für bestimmte Geschäftszweige (Versicherungswesen, Pfandleihgewerbe, Transport usw.) branchenspezifische Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese erleichtern das Geschäftsleben und seine Abwicklung. Ihre Anwendung ist zu empfehlen.

Aber Vorsicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen unterschieden werden von bestimmten gesetzlichen Pflichtinformationen, zum Beispiel solche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der Spielzeugverordnung, nach der Batterieverordnung usw. Diese Pflichtinformationen sind gerade keine vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB), sondern gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen. Und diese muß der gewerbliche Onlinehändler je nach Warensortiment zwingend vorhalten. Unterbleiben diese Pflichtinformationen, riskiert der gewerbliche Onlinehändler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Aber zurück zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Obwohl diese nicht verwendet werden müssen, werden AGB´en gerne von der Konkurrenz kopiert und in den eigenen Shop eingefügt. Der Onlinehändler glaubt, es sehe einfach besser aus, wenn man drei Seiten AGB´en vorhält. Doch bei diesem Verhalten ist Vorsicht geboten. Zum einen können AGB´en urheberrechtlichen Schutz genießen, was eine urheberrechtliche Abmahnung nach sich ziehen könnte. Zum anderen kann es passieren, dass man sich fehlerhafte AGB´en in seinen Shop kopiert, was wiederum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen könnte. Aber auch das gutgemeinte „Zusammenschustern“ von eigenen Vertragsbedingungen kann zur Abmahnfalle werden.

So stritten vor dem OLG Frankfurt zwei Konkurrenten. Streitgegenstand war der Handel mit T-Shirts unter Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das OLG Frankfurt untersagte mit Beschluss vom 27.07.2011, 3-11 O 28/11, die Verwendung folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen:

1. Sollte […] nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann […] eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom […] umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.

2. Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang (womöglich zulässig: Lieferzeit ca. 2 Wochen)

3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.

PraxisTipp: Weniger ist Mehr! Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob die von Ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind.

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