Abmahnung wegen Anschreiben für Branchenbucheintrag – Branchenbuch Berg

Immer wieder werden Gewerbetreibende schriftlich aufgefordert, in per Post oder Fax zugesendeten Formularen ihre Firmendaten zu kontrollieren und zu vervollständigen. Zweck ist der Abschluss eines Vertrages gerichtet auf den Eintrag der Unternehmensdaten in irgendwelchen Branchenverzeichnissen oder Städteportalen. Die Einträge sind regelmäßig kostenpflichtig. Die Kostenpflicht ist auf den ersten Blick nicht immer sofort ersichtlich oder wird aufgrund Zeitdruck der Unternehmer übersehen. Preis und Leistung dieser Einträge stehen selten in einem ausgewogenen Verhältnis. Die Portale sind selten suchmaschinenoptimiert gelistet. Sie bieten mitunter Eintragungsmöglichkeiten an, die anderswo kostenlos zur Verfügung stehen. Die Vertragslaufzeit beträgt meist zwei Jahre mit einer automatischen Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die monatlichen Gebühren sind zumeist sehr hoch und für das erste Vertragsjahr im Voraus zu entrichten.

Die Frage, ob nach Unterzeichnen eines solchen Eintragsformulars ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt, wird von den Gerichten uneinheitlich beantwortet. In jedem Fall sollte der betroffene Unternehmer für den Fall, dass er sich über die Kostenpflicht des Branchenbucheintrages geirrt hat, seine abgegebene Erklärung sofort per Einwurf-Einschreiben (fristlos) kündigen und anfechten. Denn immer wieder mal gibt es Gerichtsentscheidungen, die bestimmte Geschäftsmodelle der Branchenbuchbetreiber als irreführend einstufen.

So hat der BGH mit Urteil vom 30.06.2011, I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg, ein Anschreiben der Branchenbuch AG mit Sitz in Frankfurt gerichtet auf die Aufnahme in ein regionales Branchenverzeichnis im Internet (Branchenbuch Berg) als wettbewerbswidrig und damit als irreführend eingestuft. Das Anschreiben war mit „Eintragungsantrag“ überschrieben. Der Empfänger wurde aufgefordert, die Unternehmensdaten zu prüfen und zu ergänzen. Als Preis pro Monat war „€ 89,00“ angegeben. Des Weiteren fand sich in einer rechten Spalte kleingedruckt eine kurze Eintragungsbeschreibung. Das Branchentelefonbuch „Gelbe Seiten“ mahnte dieses Verhalten ab und klagte erfolgreich auf Unterlassung.

Der BGH stufte das Angebotsschreiben als wettbewerbswidrig und damit als irreführend ein. 1. Die Beklagte verschleiere gemäß § 4 Nr. 3 UWG den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens. Eine Verschleierung liege vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet werde, dass der geschäftliche Charakter nicht klar und eindeutig zu erkennen sei, etwa wenn ein Werbeadressat zur Annahme eines Angebots verleitet werden soll unter Vortäuschung, die Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt. Dies ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass das versandte Schreiben bei oberflächlicher und unter Zeitdruck vorgenommener Betrachtung an einen Korrekturabzug erinnere und dass das versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Dienstleistung vermissen lasse, zumindest aber wenig detailreich seien und sich an unauffälliger Stelle befinden. Die Täuschung setze auch nicht voraus, dass dem Anschreiben eine Rechnung beigefügt sei. 2. Nach Ansicht des BGH ergab sich die Irreführung des Anschreibens auch daraus, dass über die Bedingungen irregeführt werde, unter denen die Dienstleistung erbracht werde, § 5 I 2 Nr. 2 UWG.

PraxisTipp: Wer unbeabsichtigt und irrtümlich einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag abgeschlossen hat, sollte vorsorglich den Vertrag unverzüglich (fristlos) kündigen und anfechten. Je nach Ausgestaltung des Vertragsangebotes des Branchenbuchbetreibers können die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Täuschung vorliegen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und die Angelegenheit prüfen.

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