Abmahnung Union Harbour Ltd. durch Rechtsanwälte Winterstein wegen Karabinerhaken

Es liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Union Harbour Limited aus Hong Kong vor. Die Firma Union Harbour Limited wird anwaltlich vertreten durch die Winterstein Rechtsanwälte aus Darmstadt.

In der Abmahnung teilen die Rechtsanwälte Winterstein mit, dass die Firma Union Harbour Limited u. a. Inhaberin der deutschen Bildmarke („DE-Karabinerhaken“) mit Priorität vom 03.05.2006 (Registernummer DE30628772) sei.

In der Abmahnung lässt die Firma Union Harbour Limited durch die Rechtsanwälte Winterstein vorwerfen, über eBay Schlüsselanhänger in Form von Karabinerhaken zu vertreiben, welche identisch sind mit der zugunsten der Firma Union Harbour Limited geschützten Bildmarke.

Mit der Abmahnung der Winterstein Rechtsanwälte werden Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht. Die Rechtsanwälte Winterstein haben eine die vorgenannten Ansprüche umfassende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorbereitet und der Abmahnung beigefügt. Die Rechtsanwälte Winterstein fordern auf, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen und einzureichen.

Des Weiteren wird der Abgemahnte aufgefordert, die durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Für den abgemahnten Markenrechtsverstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 2.051,00 EUR (1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) gefordert.

Nach Erteilung der geforderten Auskunft verlangten die Rechtsanwälte Wintersein abschließend die Bezahlung des dem Abgemahnten durch den Verkauf der Schlüsselanhänger erzielten Gewinns.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Häufig werden zudem Kosten für zwei Anwälte verlangt. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung. Es sollte auch nie vorschnell die der Abmahnung beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden. Regelmäßig sind diese Erklärungen zu weit gefasst und müssen abgeändert (modifiziert) werden (sogenannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung). Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Fax (02154/605905) oder Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande.

 

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