Vorbeugende Unterlassungserklärungen: Verhindern sie Folgeabmahnungen bei Filesharing?

Die Frage, ob durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung weitere Abmahnungen verhindert werden können, stellt sich hauptsächlich beim illegalen Down- und Upload von Chartcontainern (zum Beispiel German Top 100 Single Charts). Wer einen solchen Chart Container in einer Tauschbörse herunterlädt und gleichzeitig weiterverbreitet, verletzt dadurch die Rechte einer ganzen Reihe von Rechteinhabern. Es besteht dann die Gefahr, dass der Filesharer nicht nur eine, sondern mehrere Abmahnungen erhält. In dieser Konstellation stellt sich die Frage, ob durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen und damit ein weiterer Schaden verhindert werden kann. Konkret geht es also darum, eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch bevor man eine weitere Abmahnung erhält. Die Ratschläge hierzu sind geteilt. Während die Einen dringend empfehlen, eine solche Erklärung abzugeben, raten die Anderen genauso dringend davon ab. Wie auch bei einer medizinischen Diagnose sollte der Betroffene sich von seinem Anwalt über die Vor- und Nachteile aufklären lassen und dann entscheiden, welche Vorgehensweise für ihn selbst überzeugender ist.

Aufgrund meiner eigenen Abwägung  aller Vor- und Nachteile rate ich grundsätzlich von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ab. Die hauptsächlichen Nachteile sind Folgende:

  • Trotz Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung besteht ein Anspruch des Rechteinhabers auf Schadensersatz und Auskunft. Denn der Verstoß wurde ja begangen. Auch Abmahnkosten können entstehen, nämlich wenn der Abmahnanwalt vor Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung bereits beauftragt wurde. Im ungünstigsten Fall kann nichts gespart werden; im Gegenteil: Es werden schlafende „Hunde“ geweckt.
  • Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung stellt nach meiner Auffassung ein Schuldanerkenntnis dar. Der Rechteinhaber könnte sich bedanken und nach Erhalt der vorbeugenden Unterlassungserklärung zumindest Auskunft und Schadensersatz fordern, ohne weitere Details aufwendig recherchieren zu müsse: eine sehr komfortable Situation für den Rechteinhaber.
  • Vor Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung muß ermittelt werden, wer Inhaber der streitgegenständlichen Rechte ist. Es kann auch nicht darauf vertraut werden, dass eine bestimmte Abmahnkanzlei für einen bestimmten Rechteinhaber tätig ist. Es muß also die vorbeugende Unterlassungserklärung an den richtigen Rechteinhaber verschickt werden. Mitunter kommen mehrere Rechteinhaber in Betracht. Die Abgabe der Unterlassungserklärung an den falschen Rechteinhaber ist wirksam und bringt dem Filesharer gar nichts.
  • Die vorbeugenden Unterlassungserklärungen sind wie jede Unterlassungserklärung unbegrenzt gültig und ermöglichen es dem Rechteinhaber (eventuell auch dem falschen Rechteinhaber) im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu verlangen. Eine solche Situation sollte ohne größere Not nicht geschaffen werden, zumal die Rechtsprechung in diesem Bereich sehr im Fluß ist.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung sehr wohl schlafende Hunde weckt und zum Anlass genommen werden könnte, dass die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen.  Dem gegenüber werden möglicherweise Anwaltskosten gespart. Dies kann jedoch nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Es bleibt ohnehin abzuwarten, ob in den nächsten Jahren die Anwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing nicht sowieso gedeckelt werden, was durch den § 97 a II UrhG ja bekanntlich nicht gelungen ist.

Traurige Wahrheit: Unerlaubtes Filesharing kann keiner rückgängig machen. Es hilft nur eine vernünftige Verteidigung, gegebenenfalls durch Schadensbegrenzung. Wer hier Hilfe benötigt, sollte sich dringend an einen Anwalt wenden, der dieses Rechtsgebiet schwerpunktmäßig bearbeitet.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts, Wettbewerbsrechts und Markenrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an. Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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