Abmahnung Union Harbour Ltd. durch Betten & Resch wegen Verletzung der Bildmarke „Schloss“

Es liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Firma Union Harbour Ltd. aus Hongkong vor. Die Firma Union Harbour Limited wird diesmal anwaltlich vertreten durch die Kanzlei Betten & Resch (Patentanwälte und Rechtsanwälte) aus München.

In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma Union Harbour Limited Schlüsselanhänger einer bestimmten Form (nämlich mit einem „Schloss“) herstellt und vertreibt und u. a. Inhaberin der deutschen Bildmarke „Schloss“ mit Priorität vom 03.05.2006 (Registernummer DE30628772) ist. Weiter wird mitgeteilt, dass kein anderes Unternehmen Schlüsselanhänger mit einem solchen „Schloss“ vertreibt.

In der Abmahnung lässt die Firma Union Harbour Limited durch die Kanzlei Betten & Resch vorwerfen, über eBay Schlüsselanhänger mit dem „Schloss“ zu vertreiben, welches identisch ist mit dem zugunsten der Firma Union Harbour Limited geschützten Kennzeichen „Schloss“, weswegen nach Ansicht der Rechtsanwälte eine Markenrechtsverletzung als auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege.

Mit der Abmahnung der Kanzlei Betten & Resch werden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung datiert und unterzeichnet zurückzusenden. Durch das Unterzeichnen der beigefügten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte unter anderem verpflichten, Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 EUR zuzüglich der Auslagenpauschale und Patentanwaltskosten zu erstatten.

Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen

Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch, da die Gegenstandswerte sehr hoch sind. Häufig werden zudem Kosten für einen zweiten Anwalt, nämlich zusätzlich für einen Patentanwalt, verlangt. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung des Kennzeichens

Dann ist es grundsätzlich so, dass den Abmahnungen vorgefertigte Unterlassungserklärungen beigefügt sind. Der Abgemahnte wird regelmäßig aufgefordert, diese Erklärung zu unterschreiben. In der Tat ist es so, dass der Abgemahnte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches eine Unterlassungserklärung unterzeichnen muß. Der Abgemahnte ist jedoch nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Es muß sogar dringend davor gewarnt werden, diese Erklärungen zu unterzeichnen. Die Erklärungen sollten abgeändert und auf das erforderliche Maß reduziert werden. Es muß sich jedoch stets um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung handeln, andernfalls ist die Erklärung „ungültig“ und es droht die Einleitung eines Gerichtsverfahrens.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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