Vorgefertigte Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen nicht vorschnell unterschreiben!

Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder markenrechtliche Abmahnungen verpflichten den Abgemahnten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch das Unterzeichnen einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, ein bestimmtes (weil rechtswidriges) Verhalten zu unterlassen und für den Fall, dass der Abgemahnte erneut einen Verstoß begeht, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Daher muß dringend davor gewarnt werden, die den Abmahnungen beigefügten und vorgefertigten Unterlassungserklärung vorschnell zu unterschreiben und bei dem gegnerischen Anwalt einzureichen. Denn die unterschriebne Unterlassungserklärung ist nach aktueller Rechtsprechung des BGH zeitlich unbegrenzt gültig. Außerdem ist es nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich, sich von einer solchen unterschriebenen Unterlassungserklärung zu lösen.

Das Thüringer OLG, Urteil vom 21.03.2011, 2 U 602/11, sah zum Beispiel in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Allgemeine Geschäftsbedingung und stufte diese gemäß § 307 BGB als unwirksam ein, weil die Klausel ohne Differenzierung nach Art, Schwere und Grad des Verschuldens des konkreten Verstoßes eine Vertragsstrafe in einer erheblichen und so auch nicht üblichen Höhe vorsehe.

Das Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.02.2012, 3 O 87/11, stellte fest, dass die Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung und eines Vertragsstrafenversprechens wegfallen kann, wenn die zugrunde liegende Abmahnung oder die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist. Das Landgericht lehnte zwar im konkreten Fall eine Anfechtung und eine rückwirkende Kündigung der Unterlassungserklärung ab. Das Landgericht stufte aber die zugrunde liegende Abmahnung als rechtsmissbräuchlich ein, weil innerhalb vom 3 Monaten 37 (nahezu gleichartige) Abmahnungen ausgesprochen wurden und unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Einhaltung der Verpflichtung kontrolliert und sofort aufgrund begangener erneuter Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR pro Verstoß geltend gemacht wurde. Im Ergebnis musste der Abgemahnte nicht die geforderte Vertragsstrafe bezahlen.

PraxisTipp:

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich im Zweifel umfassend beraten. Das fängt bei der Frage an, ob das beanstandete Verhalten überhaupt unzulässig ist und endet bei der Frage, ob und wie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeändert werden muß.

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und in der Folgezeit aufgefordert wurden, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, lassen Sie prüfen, ob die Bindungswirkung der unterschriebenen Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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