Keine Wertersatzpflicht des Käufers trotz Montage der Sache und anschließendem Widerruf

Online Kaufen – Einbauen, Ausprobieren – Gefällt nicht – Widerrufen ohne Risiko!

So stellt sich die rechtliche Situation für Verbraucher und Händler beim OnlineKauf dar, und zwar gemessen am Gesetz und der bisher ergangenen Rechtsprechung. Danach steht dem Verbraucher im Online-Handel ein sehr umfangreiches Prüfrecht zu. Der Einbau einer Kaufsache führt grundsätzlich nicht zum Wegfall des Widerrufsrechtes. In solchen Fällen kann der Händler maximal Wertersatz verlangen. Aber auch dies nur unter bestimmten engen Voraussetzungen. So entschied nun auch das AG Lichtenberg mit Urteil vom 24.10.2012, 24.10.2012 (nicht rechtskräftig).

Ein Käufer erwarb über das Internet einen Katalysator. Er baute diesen ein, machte eine Probefahrt und stellte fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr die gewöhnliche Leistung brachte. Deswegen widerrief der Käufer den Kaufvertrag und verlangte vom Verkäufer Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer lehnte dies ab, weil der Katalysator nach dem Einbau wertlos war. Der Verkäufer rechnete demgemäß mit einem Wertersatzanspruch auf. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Klage hatte Erfolg. Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz hat. Begründung:

“Einem solchen Anspruch der Beklagten steht gemäß § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB entgegen, da die Verschlechterung des Katalysators nicht auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Kunde soll nämlich grundsätzlich die Möglichkeit haben, die im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren. Die Funktionsweise eines Katalysators kann er aber nur ausprobieren, wenn er ihn einbaut und durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs erprobt. Der Einwand der Beklagten, auch bei einem Kauf im Ladengeschäft hätte der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt, den Katalysator in seinen Pkw einzubauen und auszuprobieren, kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft ist nicht der alleinige Prüfungsmaßstab. Auch hätte der Kläger im Ladengeschäft mehrere Katalysatoren unmittelbar in Augenschein nehmen und diese miteinander sowie ggf. mit dem vorher genutzten und ausgebauten Katalysator vergleichen können. Bei einem Fernabsatzgeschäft hingegen können nur Fotos der Ware betrachtet werden.“

Anmerkung: Die Entscheidung in diesem Fall stellt eine konsequente Fortführung der in vergleichbaren Fällen obergerichtlich ergangenen Entscheidungen dar (zum Beispiel die Wasserbett-Entscheidung des BGH, Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09). Es ist also zu erwarten, dass in zweiter Instanz das Urteil bestätigt wird.

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