Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen!

Über das Internet lässt sich quasi alles verkaufen. Das Problem ist, dass beim Verkauf vieler Produkte bestimmte Informationspflichten erfüllt oder Zertifikate und ähnliches dem Angebot beigefügt werden müssen. Mitunter ist das aber nicht möglich, da die angebotene Ware aus Quellen stammt, die sich um rechtliche Vorgaben und Anforderungen nicht bemühen. Der Verkäufer seinerseits muß dann schauen, wie er die Ware ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften an den Mann bringt. Dies wird dann häufig dadurch versucht, indem die Ware so angeboten wird, wie der Verkäufer sie selbst vom seinem Lieferanten erhalten hat, zum Beispiel „Verkauf ohne Prüfzeichen“ oder „Nicht zum Einbau nach DIN 503 geeignet“.

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 25.09.2012, I-4 W 72/12, in einem Rechtsstreit, wo ein Händler Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Internet zum Kauf anbot. Das Gericht meinte, dass beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht ausreichen, die gesetzlichen Anforderungen zu umgehen. Im Ergebnis war das Angebot des Händlers von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen trotz eines entsprechenden Hinweises wettbewerbswidrig. Denn entscheidend sei ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit, unerheblich sei hingegen, wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall verwenden wolle.

PraxisTipp:

Es ist häufig vorzufinden, dass gewerbliche Online-Händler gesetzliche Pflichten durch bestimmte relativierende Formulierungen unterlaufen möchten. Regelmäßig ist dies jedoch nicht möglich und wird von den Gerichten als Umgehung gewertet. Wettbewerbsrechtlich ist dieses Verhalten zudem häufig unlauter und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereich des Urheberrechts und Wettbewerbrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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