Pflicht zur Angabe von Grundpreisen im Werbeprospekt auch bei Pizzalieferungen & Co.

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises neben dem Endpreis bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen oder Flächen gewerblich angeboten werden, ist zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Gerade im Onlinehandel wird diese Pflicht entweder übersehen oder mangels technischer Möglichkeiten nicht umgesetzt. Dieses Verhalten kann von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Mittlerweile gibt es hierzu obergerichtliche Rechtsprechung, gerade was den Onlinehandel angelangt. Lesen Sie hierzu auch folgenden Beitrag.

Aber nicht nur im Onlinehandel besteht diese Pflicht. Dies musste ein Pizzalieferant erfahren. Er bot neben der Zubereitung und Lieferung von Pizza, Pasta, Salat und Aufläufen auch verpackte Getränke und Desserts an. Hierfür warb der Pizzalieferant mit einem Postwurfzettel. Bei den Getränken (5 l Fassbier und 0,75 l Lambrusco und 500 ml Dessert) war neben dem Endpreis kein Grundpreis angegeben. Dieses Verhalten mahnte der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln ab und klagte bis zum BGH. Der BGH gab mit Urteil vom 28.06.2012, I ZR 110/11, der Unterlassungsklage statt. Die Pflicht zur Grundpreisangabe bestehe ohne Zweifel. Insbesondere liege kein Ausnahmefall des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV vor. Danach besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn die Ware im Rahmen einer Dienstleistung angeboten wird. Denn die Lieferung der Getränke und des Desserts in Fertigpackungen zum Kunden nach Hause sei eine Transportleistung, die gegenüber der Lieferung der Ware zurücktritt. Anders ausgedrückt: Zu untersuchen sind die Transportleistung und die Warenlieferung. Im Vordergrund steht nicht die Dienstleistung  Transport, sondern die Dienstleistung Ware.

Praxistipp:

Unter Berücksichtigung dieser Rechsprechung müssen ein Großteil der im Umlauf befindlichen Speisekarten umgestaltet werden und zwar dergestalt, dass bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen oder Flächen gewerblich angeboten werden, neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden muß. Dies betrifft hauptsächlich bei der Pizzalieferung ebenfalls angebotene Getränke und Desserts. Wer dies unterlässt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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