Fliegender Gerichtsstand bei Klage wegen unerlaubter Verwendung von Fotos?

Die unerlaubte Verwendung von Fotos stellt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar. Für Urheberrechtsverletzungen gilt grundsätzlich der fliegende Gerichtsstand. Werden also unerlaubt Fotos auf einer Homepage verwendet, kann dieses Verhalten dort verfolgt werden, wo die Homepage bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden kann, also grundsätzlich überall. Um diese Ausuferung des fliegenden Gerichtsstandes einzudämmen, wird mitunter ein gewisser Ortsbezug bzw. die bestimmungemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk verlangt. Ein solcher Ortsbezug könnte der Wohnsitz des Rechtsinhabers darstellen. Diese Auffassung würde es ermöglichen, dass Rechtsverletzungen im Internet, also auch die unerlaubte Verwendung von Fotos im Internet, immer am Wohnort des Rechtsinhaber geltend gemacht werden könnte, was eine sehr komfortabel Situation wäre.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 06.09.2012, 34 AR 324/12, hingegen darauf abgestellt, in welchem Gerichtsbezirk der Verletzer seine Dienstleistungen anbietet. Konkret ging es um folgenden Fall: Eine Fahrschule in Frankfurt benutzte ohne Zustimmung Kartenmaterial des Rechteinhabers. Dieser Rechteinhaber verklagte die Fahrschule zunächst in München, einem Geschäftssitz des Rechteinhabers und beantragte sodann die Verweisung des Rechtsstreits nach Frankfurt, worüber das Amtsgericht in Frankfurt nicht angetan war. Das OLG München bestätigte jedoch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt. Dieser ergebe sich aus dem Geschäftssitz der Fahrschule in Frankfurt. Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass jemand aus München Leistungen einer Fahrschule auf Frankfurt in Anspruch nehme. Anders ausgedrückt: Die Rechtsverletzung wirke sich nur in Frankfurt aus. Es sei demnach gut vertretbar, den fliegenden Gerichtsstand dahingehend einzuschränken und einen Ortsbezug zu fordern, ohne den Wohnsitz des Rechteinhabers als zuständigkeitsbegründend zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

Im konkreten Fall war das Gericht zuständig, an dem der Verletzer seinen Geschäftssitz hatte, nämlich in Frankfurt. Es kam nicht darauf an, wo der Rechteinhaber seinen Geschäftssitz hatte (auch in München). Für jeden einzelnen Fall muß daher konkret geprüft werden, ob die Klage am richtigen Ort erhoben wurde. Im Einzelfall kann es sich lohnen, eine Zuständigkeitsrüge zu erheben um damit zu erreichen, dass man an seinem eigenen Wohnort verklagt wird, um eine lange Anreise zu verhindern.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie auch eine urheberrechtliche Klage erhalten haben und zu einem weit entfernten Gericht anreisen müssen, dann lassen Sie prüfen, ob eine Zuständigkeitsrüge erheben werden kann mit der Folge, dass Ihr örtliche Gericht zuständig ist. Ich kann Sie in solchen Angelegenheit gerne beraten und auch im Gerichtsverfahren vertreten. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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