Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch Suchergänzungsvorschläge bei “Google”?

Google haftet unter bestimmten Umständen für Rechtsverletzungen durch die Autocomplete-Funktion. Dies hat kürzlich der BGH in seinem Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, entschieden. Eine Aktiengesellschaft und deren Gründer fühlten sich durch die Autocomplete-Funktion bei Google in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn bei Eingabe deren Namen in Google wurden sie durch diese Suchwortergänzungsfunktion mit den Begriffen Scientology sowie Betrug in Verbindung gebracht. Obwohl die Aktiengesellschaft und ihr Gründer sich darüber bei Google beschwerten, wurde der Suchmaschinenbetreiber Google nicht tätig. Die Betroffenen verlangten daraufhin von Google unter anderem es zu unterlassen, auf der Internetseite von Google nach Eingabe des Namens der Kläger als Suchbegriff im Rahmen der “Autocomplete”-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe “Scientology” und “Betrug” vorzuschlagen. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass Google hier womöglich seine Prüfpflichten verletzt hat. Google muss einer Rüge nachgehen und im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt eine Haftung von Google in Betracht. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkung für Suchmaschinenbetreiber wie Google. Der BGH hat in seinem Urteil folgende Handlungsanweisung gegeben:

„Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Hinweis:

Voraussetzung für einen Anspruch auf Entfernung und/oder Unterlassung ist allerdings, dass die automatisch generierten Suchergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überhaupt verletzen. Dies kommt erfahrungsgemäß nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Denn grundsätzlich hat keine Person den Anspruch darauf so dargestellt zu werden, wie es ihr genehm ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert