Verletzung des Namensrechts wegen Nennung eines Mitarbeiters im Impressum

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.04.2013, 2 a O 235/12, über eine Schadensersatzklage eines Autors gegen eine Fachzeitschrift entschieden. Der Autor stellte einer Fachzeitschrift im Jahr 2006 Fachartikel zur Verfügung. Seit dem erschien der Name des Autors im Impressum der Zeitschrift unter der Rubrik „Mitarbeiter“, was der Autor erst im Jahr 2012 entdeckte. Der Autor mahnte dies ab und verlangte von der Fachzeitschrift Schadensersatz in Höhe von 17.000,00 EUR (2.000,00 EUR Lizenz pro Jahr für die Verwendung des Namens, also 12.000,00 EUR und 5.000,00 EUR Vertragsstrafe). Das Gericht sprach dem Autor jedoch nur 1.660,00 EUR Schadensersatz zu.

Begründung:

Das Gericht bejahte eine Verletzung des Namensrechts, da durch die Nennung des Namens im Impressum der unrichtige Eindruck hervorgerufen wurde, der Namensträger habe dem Gebrauch des Namens zugestimmt und stehe in einer dauernden Geschäftsbeziehung mit der Zeitschrift dergestalt, dass der Autor ständig für die Zeitschrift tätig ist, was indes nicht zutrifft (Zuordnungsverwirrung, abzugrenzen von der bloßen zulässigen Namensnennung).

Das Gericht hat sodann den Schaden nach Art einer Lizenzgebühr errechnet und zwar nach freier Überzeugung und Schätzung. Das Gericht hielt eine Lizenzgebühr von 10,00 EUR monatlich, also 120,00 EUR jährlich, insgesamt also 660,00 EUR für angemessen. Anknüpfungspunkte für eine höhere Lizenz waren nicht ersichtlich (geringe Außenwirkung des Namensgebrauchs).

Weiter sprach das Gericht eine Vertragsstrafe lediglich in Höhe von 1.000,00 EUR zu (Nennung des Namens in der Onlineausgabe der Zeitschrift trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung). Das Verschulden sei gering und der Name sei zumindest in der Zeitschrift entfernt worden.

Hinweis:

Schadensersatzklagen aufgrund Verletzungen von Urheber- Schutz- oder sonstigen Rechten bergen ein hohes Risiko, da der Schaden oft nur fiktiv berechnet werden kann und Berechnungsgrundlagen nicht vorhanden oder sehr vage sind. Insofern sind die Gerichte berechtigt, den Schaden nach freier Überzeugung zu schätzen. Im vorliegenden Fall hatte der Autor 17.000,00 EUR eingeklagt und vom Gericht nur 1.660,00 EUR zugesprochen bekommen. Dieser Betrag dürfte gerade ausgereicht haben, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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