Abmahnung wegen ungenehmigter Nutzung von Texten des Ralf Nestmeyer

Es liegt eine urheberrechtliche Abmahnung wegen ungenehmigter Nutzung von Texten des Ralf Nestmeyer vor. In der Abmahnung wird vorgeworfen, Texte aus einem Reiseführer unerlaubt auf einer Internetseite zu verwenden.

In der Abmahnung lässt Herr Ralf Nestmeyer daher auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der Texte zu erteilen, Anwaltskosten und Schadensersatz nebst Zinsen zu erstatten.

Zum Unterlassungsanspruch:

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit formuliert. Eine solche zu weit formulierte Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben, sondern zunächst auf die Pflichtangaben reduziert werden. Andererseits muß darauf geachtet werden, dass eine abgeänderte Erklärung – so genannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung – nicht zu eng formuliert wird. In einem solchen Fall wäre sie nicht geeignet, die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Zum Auskunftsanspruch:

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen im Falle unerlaubter Verwendung von geschütztem Werken beansprucht der geschädigte Rechteinhaber regelmäßig auch einen Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch wird gewöhnlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Berechnungsmethode ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommene Textverwendung vereinbart hätten. Dabei kann ausschlaggebend sein, wie, wo und wie lange eine unerlaubte Verwendung erfolgte. Häufig wird zur Berechnung der Schadenshöhe bei Texten die Honorarbestimmungen der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) herangezogen. Gegebenenfalls kommen Zuschläge für nicht erfolgte Urheberbenennung in Betracht. Auch Zinsen könnten für zurückliegende Sachverhalte berechnet werden. Um den Schaden überhaupt berechnen zu können, macht der Rechteinhaber zuvor einen Auskunftsanspruch geltend. Aufgrund der vom Verletzer gemachten Angaben berechnet der Rechteinhaber die Schadenshöhe.

Wie kann ich Ihnen helfen!

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus dem Bereich des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.

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Ein Kommentar:

Es geht um eine Textpassage von 39 Wörter über Avignon, in unserer Reise- Ausschreibung Côte d’Azur und die Provence 21. bis 30.April 2023. 1. Ab-mahnung 15.12.2022 endet mit einem Vergleich am 23.1.2023 vor dem Landgericht Hamburg und einer Zahlung von € 390,00. 2. Abmahnung und Vertragsstrafe am 23.1.2024, weil bei Google die Reise noch öffentlich zugänglich sei.