Gemäß § 11 Abs. 3 der 2. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV), der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, muß ein Onlinehändler dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher Warnhinweise vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Diese Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden. Das heißt, dass beim Onlinekauf die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.05.2013, 4 U 194/12, entschieden, dass dieser Warnhinweis nicht mir dem Wort
„Sicherheitshinweis“ beginnen kann, sondern nur mit dem Wort „Achtung“. Sinn und Zweck sei es nämlich, dem Verbraucher mit aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um Empfehlungen handelt.
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