Es liegt eine marken- und patentrechtliche Abmahnung der Firma Seatriever International Holdings Ltd. aus Großbritannien vor. Die Firma Seatriever International Holdings Ltd. wird anwaltlich vertreten durch die Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt. In der Abmahnung wird mitgeteilt, dass die Firma Seatriever International Holdings Ltd. die Spielware „ILLOOMS“, ein in Dunkeln leuchtender Luftballon, vertreibt, welcher zudem durch gewerbliche Schutzrechte patent- und markenrechtlich geschützt ist.
In der Abmahnung lässt die Firma Seatriever International Holdings Ltd. durch die Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
vorwerfen, ohne Zustimmung des Rechteinhabers ebenfalls Luftballons im Internet anzubieten, die unter das geschützte Patent der Firma Seatriever International Holdings Ltd. fallen.
Daher fordern die Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, die rechtswidrigen Produkte zu vernichten und die durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Für den abgemahnten Markenrechtsverstoß wird ein Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 EUR festgesetzt und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von netto 2.948,90 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale) gefordert.
Allgemeine Hinweise zu markenrechtlichen Abmahnungen:
Markenrechtliche Abmahnungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Zum einen sind die Kosten der Abmahnungen sehr hoch. Außerdem wird neben Anwaltskosten regelmäßig auch ein Schadensersatz geltend gemacht. Um diesen berechnen zu können, fordert der Markeninhaber regelmäßig Auskunft über Art und Umfang der markenrechtswidrigen Benutzung.
Wichtiger Hinweis zur Abgabe der Unterlassungserklärung:
Die der Abmahnung beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte so nicht unterschrieben werden. Die Erklärung sollte zur Vermeidung von Kostennachteilen zwingend abgeändert werden (so genannte modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung).
Wichtiger Hinweis für Privatverkäufer:
Insbesondere abgemahnten Privatverkäufern ist dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben, sondern zunächst zu prüfen, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Allerdings sind zum Schutz des Markenrechts die Grenzen zum gewerblichen Handeln sehr schnell überschritten. Gerade abgemahnte Privatverkäufer sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen und davon absehen, ihr eigenes subjektives Rechtsempfinden der Entscheidung zugrunde zu legen.
Wie kann ich Ihnen helfen!
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Sie können mich auch gerne unter der Nummer 02154/605904 anrufen. Durch dieses Telefongespräch entstehen noch keine Anwaltskosten. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit und freue mich auf Ihren Anruf.
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