Bei der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgrund einer Abmahnung ist äußerste Vorsicht geboten. Regelmäßig wird davor gewarnt, diese ungeprüft und auch ohne Abänderungen zu unterzeichnen. Das OLG Hamm hatte bereits mit Urteil vom 22.03.2012, I-4 U 194/11, entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nicht angefochten werden kann, wenn sich der Abgemahnte geirrt hat und das gerügte Verhalten gar nicht unzulässig ist. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, ob der Abgemahnte, der eine solche Unterlassungserklärung unterschrieben hat, aufgrund der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nun auch die Abmahnkosten bezahlen muß.
Eine Abgemahnte hatte sich verpflichtet es zu unterlassen, mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ zu werden. Sie zahlte jedoch keine Abmahnkosten. Diese Kosten klagte der Abmahner ein. Daraufhin folgte die große Überraschung. Der BGH stellt mit Urteil vom 24.09.2013, I ZR 219/12, fest, dass eine solche Werbung gemäß § 1 PodG sehr wohl zulässig ist. Unzulässig wäre es gewesen zu schreiben: „medizinische Fußpflegerin“. Die Unterlassungserklärung war nun aber in der Welt und das Gericht prüfte weiter, ob aufgrund der unterschriebenen Unterlassungserklärung Abmahnkosten bezahlt werden. Das Gericht verneinte dies. Und zwar nicht nur deswegen, weil gar kein Verstoß vorlag sondern es führte grundsätzlich aus:
„Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.“
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