Versicherungen dürfen Fotos von Unfallfahrzeugen nicht ohne Zustimmung verwenden!

Die Verwendung fremder Fotos ohne Zustimmung der Rechteinhaber findet in allen Bereichen statt. Häufig verwenden Privatpersonen fremde Produktbilder oder Homepagebetreiber verschönern ihre Seite mit fremden Motiven. Aber auch Fotos von Unfallfahrzeugen können von Interesse sein, zum Beispiel die von Kfz-Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung des verunfallen Fahrzeuges angefertigten Fotos. So hatte ein Versicherungsunternehmen keine Bedenken, fünf von insgesamt 34 Fotos eines verunfallten Motorrades in einer Restwertbörse im Internet zu verwenden. Die Fotos hatte ein Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung des verunfallten Motorrades angefertigt. Der Kfz-Sachverständige verklagte die Versicherung auf Unterlassung der Verwendung seiner 34 Fotos. Problematisch war jedoch, dass die Versicherung nur fünf der 34 Fotos verwendet hatte und der Kfz-Sachverständige mangels Kenntnis der fünf Bilder im Bezug auf alle 34 Bilder Unterlassungsklage erhob. Insofern war zu prüfen, ob die Klage überhaupt Erfolg haben konnte, weil der Kfz-Sachverständige nicht angeben konnte, welche der 34 Bilder die Versicherung nun konkret ohne seine Zustimmung verwendet hatte.

„Kein Problem“, urteilte der BGH mit Urteil vom 20.06.2013, I ZR 55/12. Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bestehe nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstrecke sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens. Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Dies habe seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründe. Das Charakteristische sei vorliegend, dass Fotografien aus einem Gutachten in einer Restwertbörse im Internet eingestellt wurden. Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

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Ein Kommentar:

Ich würde ja auch nich wollen das jemand das Foto von meinem zerstörten auto als beispiel für fehlerhaftes Fahrverhalten benutzt.

danke für den Artikel

lg bianca