Gilt für B-Ware grundsätzlich die zweijährige Gewährleistungsfrist!

Bei so genannter „B-Ware“ wird seitens der Händler gerne die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahre auf ein Jahr verkürzt. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um gebrauchte Ware handelt. Dies ist bei „B-Ware“ aber häufig nicht der Fall. Dann ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014, 4 U 192/13, zu beurteilen. Ein Händler bot über das Internet ein Notebook als „B-Ware“ an und verkürzte die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, da die Ware nicht mehr original verpackt oder die Originalpackung beschädigt oder ausgepackt und vorgeführt worden sein könnte.

Das OLG Hamm stufte die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr als unzulässig ein. Denn die von dem Händler angebotene „B-Ware“ seien keine gebrauchten Sachen. Insofern sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung oder lediglich ausgepackte Sachen oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen seien in diesem Sinne nicht gebraucht. Diese mögen zwar nicht mehr neu sein, gebraucht seien sie aber nicht.

PraxisTipp:

Im Zweifel können Verbraucher davon ausgehen, dass für so genannte B-Ware die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt und eine Verkürzung auf ein Jahr unzulässig ist. Verbraucher sollten gegenüber Händlern auf ihre Rechte bestehen und im Zweifelsfalle Rechtsrat einholen.

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