Der Geschäftsführer einer Firma erhielt im November 2012 ein Formular, welches zur Überprüfung eines vorausgefüllten „Eintragungsvorschlag“ auf seine „inhaltliche Richtigkeit“ aufforderte. Konkret ging es um einen Branchenbucheintrag auf lokale-suche.com. Nach der Vorstellung des Branchenbuchbetreibers sollte durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag mit einer Jahresgebühr in Höhe von 998,00 EUR zustande kommen. Der Geschäftsführer der Firma übersah diese Kostenpflicht und unterschrieb das Formular. Er ging davon aus, dass es sich lediglich um den Korrekturabzug eines bereits kostenlos vorhandenen Eintrages handelt. Die ASP
Forderungsmanagement UG klagte den Jahresbeitrag in Höhe von 998,00 EUR ein.
Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 18.03.2014, 182 C 28938/13, die Klage ab. Durch die Unterzeichnung des Formulars sei kein kostenpflichtiger Vertrag mit dem Branchenbuchbetreiber zustande gekommen. Es fehle an der Annahmeerklärung des betroffenen Firmeninhabers. Dieser habe lediglich eine Wissenserklärung abgegeben. Denn der betroffene Firmeninhaber sei lediglich davon ausgegangen, seine Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Kostenpflicht des Eintrags sei zudem verschleiert worden. Mit einer Kostenpflicht habe der Gewerbetreibende vor dem Hintergrund, dass Unternehmen in vielen kostenlosen Werbeportalen eingetragen sind und daher ein hohes Interesse an der Korrektheit der veröffentlichten Daten besteht, nicht rechnen müssen. Außerdem sei zur Unterzeichnung des Formulars eine nicht vorhandene Eilbedürftigkeit suggeriert worden.
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