Eine Privatperson hatte zur Verfolgung und Beweissicherung von Ordnungswidrigkeiten heimlich Fotoaufnahmen von anderen Personen gemacht. Konkret ging es darum, dass Personen im Naturschutzgebiet unzulässigerweise ihre Hunde unangeleint mit sich führten und die Hunde außerhalb von Wegen laufen ließen. Dies war verboten. Ein selbst ernannter Ordnungshüter störte sich daran und machte heimlich Fotoaufnahmen von den Hundehaltern und schrieb zudem deren Kennzeichen auf. Die gesammelten Informationen gab er später der Ordnungsbehörde. Eine der fotografierten Personen fand dies heraus und verklagte den selbst ernannten Ordnungshüter auf Unterlassung.
Das Amtsgericht Bonn gab mit Urteil vom 28.01.2014, 109 C 228/13, der Klage statt. Die heimlichen Fotoaufnahmen waren unzulässig und verletzten den Hundeführer in seinem Recht am eigenen Bild. Für die Aufnahmen wäre die Zustimmung erforderlich gewesen. Der Umstand, dass das Foto nicht veröffentlicht oder verbreitet werden sollte, spielte keine Rolle. Auch der verfassungsrechtlich verankerte Naturschutz entlastete den Ordnungshüter nicht. Das Gericht wertete das Recht am eigenen Bild stärker als den Naturschutz. Zudem sei es nicht Sache der Bürger, den Naturschutz aufrecht zu erhalten, sondern Aufgabe der zuständigen staatlichen Stellen.
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