Partnerbörse darf Nutzern im Falle des Widerrufs keine überzogenen Kosten berechnen!

Online Partnerbörsen werden immer beliebter obgleich feststeht, dass man seinen Traumpartner über das Internet nur schwer finden kann. Grund der Beliebtheit der Online Partnerbörsen ist unter anderem Zeitmangel und das Versprechen der Betreiber, den Wunschpartner zu finden. Am Ende bleibt Enttäuschung und hohe monatliche Gebühren oder sonstige Kosten, die der Nutzer vergeblich investiert hat.Zwar kann man derartige Verträge unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen und sich dadurch von dem lang andauernden und kostenintensiven Vertrag lösen. Doch in einem solchen Falle ist der Verbraucher verpflichtet, Wertersatz für die Nutzung der bis zum Widerruf erhaltenen Leistung zu leisten.

 

Bei Parship zum Beispiel kann der Wertersatz für genutzte Kontakte bei Widerruf bis zu Dreiviertel des Jahresabopreises betragen. Mit dieser Problematik beschäftigte sich das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 22.07.2014, 406 HKO 66/14.

Im zugrunde liegenden Fall widerrief ein Kunde einen Vertrag über eine zum Preis von 269,40 EUR angebotene sechsmonatige Mitgliedschaft fristgerecht. Der Kunde sollte sodann für Online-Kontakte 202,41 EUR zahlen. Das Landgericht lehnte dies ab, indem es den maximalen Wertersatz auf den zeitlichen Anteil der innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgten Nutzung am Jahresabopreis begrenzte. Nach diesen jetzt feststehenden Grundsätzen des Gerichts schuldete der Kunde im zugrunde liegenden Fall Wertersatz in Höhe von etwa 20,00 EUR.

Hinweis:

Wenn Sie Probleme mit Partnerbörsen haben, dann können Sie die Kanzlei gerne mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragen.

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