Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, zum Beispiel Fotos, Zeichnungen oder Stadtpläne, ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann zur echten Kostenfalle werden. In diesem Fall kann der Rechteinhaber den Verwender abmahnen. Es sind dann nicht nur die Kosten der Abmahnung zu erstatten, sondern auch fiktive Lizenzgebühren für die Verwendung des geschützten Materials. Danach hat der Verletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als angemessene Lizenz vereinbart hätten. Hier kann zum einen die Lizenz nach der MFM-Tabelle berechnet werden oder aber auf eigene Lizenzgebühren, die üblicherweise für die Nutzung zugrunde gelegt werden, zurückgegriffen werden. Im Einzelfall können diese
vertraglich festgelegten Lizenzgebühren sehr hoch sein, so dass es zum Streit über die Höhe kommen kann.
Über einen solchen Streit hatte das LG München I mit Urteil vom 04.06.2014, 21 S 25169/11, zu entschieden. Es ging um die unzulässige Verwendung einer Stadtplankachel. Der Rechteinhaber verlangte aufgrund seiner eigenen und üblichen Lizenzpraxis 1.620,00 EUR. Der Verletzer zahlte nur einen Bruchteil. Der Rechteinhaber klagte mit Erfolg die Differenz ein. Der Rechteinhaber konnte seine marktübliche Lizenz zum einen durch Vorlage von 200 anonymisierten Verträge nachweisen. Zum anderen bestätigte ein Gutachter, dass der angesetzte Preis für die streitgegenständliche Verwendung angemessen und marktüblich sei. Die Datensätze der Klägerin seien von guter Qualität und professionell. Das Gericht stellte zudem fest, dass es der Klägerin als Anbieterin am Markt freistehe, ihre Preise anhand der von ihr zur Verfügung gestellten Karten und Auflösung zu berechnen und nicht auf die tatsächliche Verwendungsgröße bei den Kunden abzustellen.
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