Keine Abmahnkosten im Filesharing, wenn nicht auch Unterlassunganspruch eingeklagt wird!

In den Klageverfahren auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen illegalem Download von Musik, PC-Spielen und Filmen entscheiden die Gerichte immer häufiger zugunsten der Abgemahnten. Das geht zwar noch nicht soweit, dass die Ansprüche der Rechteinhaber völlig abgewiesen werden. Aber die Höhe der Forderungen wird regelmäßig erheblich reduziert, es sei denn, es handelt sich um einen aktuellen und bekannten Kinofilm.

Nunmehr ist das AG Hamburg mit Urteil vom 20.12.2013, 36a C 134/13, noch einen Schritt weiter gegangen. Es hat zum einen den Schadensersatzanspruch für das illegale Upload eines Pornos auf 100,00 EUR begrenzt und die Erstattung der Abmahnkosten völlig abgelehnt und zwar mit der Begründung, die Abmahnung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

Was war passiert? Eine Abmahnung dient dazu, einen kostspieligen Unterlassungsprozess zu verhindern. Droht jedoch gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Abgemahnte vorprozessual keine Unterlassungserklärung abgegeben und im Prozess darauf hingewiesen, dass es dem Rechteinhaber offensichtlich nur um Zahlungsansprüche, nicht aber um den Unterlassungsanspruch gehe. Das Gericht ging in dieser Konstellation, wo der Abgemahnte die fehlende Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruches ausdrücklich rügt und der Rechteinhaber keinen vernünftigen Grund angeben kann, weshalb er den Unterlassungsanspruch nicht geltend macht, davon aus, dass die Abmahnung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war und verneinte den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (ähnlich: LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, 23 S 359/09 und LG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2002 NJW-RR 2003, 547).

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