Partnersuche über das Internet ist hoch im Trend. Ein Grund dafür ist der Zeitmangel der Singles. Die Suche nach dem Partner fürs Leben im WordWideWeb scheint da die zeitsparende Alternative zu sein. Und so wundert man sich nicht, dass sich diesen Bedarf diverse Partnervermittlungsbörsen teuer bezahlen lassen, natürlich auf Vorkasse und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine vorzeitige Lösung von den oft langjährigen und teuren Knebelverträgen unmöglich machen.
Einer solchen Praxis schob jedoch das OLG Dresden mit Urteil vom 19.08.2014, 14 U 603/14, ein Riegel vor und entschied zugunsten der Nutzer. Das Gericht stellte fest, dass der Partnervermittler „partnersuche.de“ den Mitgliedsbeitrag nicht für ein Jahr und länger im Voraus verlangen und nach einer vorzeitigen Kündigung in voller Höhe behalten darf. Hintergrund der Feststellung war die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen das Unternehmen Unister GmbH. Welches unter anderem das Internetportal partnersuche.de betreibt. Dort konnte man verschiedene Laufzeiten der Mitgliedschaft kaufen. Die Mitgliedschaft für ein Jahr betrug 474,00 EUR, zu zahlen im Voraus. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung sollte eine (anteilige) Rückerstattung ausgeschlossen sein (Ausnahme: der Partnervermittler hatte die Kündigung veranlasst).
Das OLG stufte diese Vertragsklausel als unzulässig ein, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Denn Kunden eines Partnervermittlers steht ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dieses Recht würde entwertet, wenn sie nach der Kündigung keine (anteilige) Erstattung erhielten.
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