Einräumung von Nutzungsrechten an Produktfotos in Amazon AGB ist zulässig!

Unwirksame Allgemeine GeschäftsbedingungenIn den AGBen lässt sich Amazon von den Händlern des Amazon-Marketplace ein einfaches, unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsrecht an eingestellten Bildern einräumen. Dabei werden Angebote identischer Produkte verschiedener Händler durch Amazon auf einer Seite gemeinsam dargestellt. Verwendet wird dabei das Produktfoto des ersten Anbieters. Weitere Anbieter des gleichen Produkts können sich dann an das bereits bestehende Angebot anhängen. In dieser Konstellation gibt es häufig Streit darüber, ob dieses Verhalten eine Urheberrechtsverletzung des angehängten Anbieters darstellt.

Während noch das Landgericht Köln in erster Instanz feststellte, dass die Amazon-AGB mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 11, 32 UrhG, welche die angemessene Vergütung von Urhebern regeln, nicht vereinbar sind und gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 BGB unwirksam seien, meinte das OLG Köln mit Urteil vom 19.12.2014,Az. 6 U 51/14; dass die Händler nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Zusammenführung verschiedener Angebote identischer Produkte steigere die Attraktivität des Amazon-Marketplace für potenzielle Kunden und sei deshalb auch für Händler vorteilhaft. Zudem liege auch kein Verstoß gegen den Grundgedanken einer angemessenen Vergütung von Urhebern vor. Es handele sich bei den Produktfotos um Werbematerialien, in deren Natur es liege, dass durch ihren Einsatz keine eigenständigen Einkünfte erzielt würden. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sei auch die Einräumung unbefristeter Nutzungsrechte notwendig. Würden nur befristete Nutzungsrechte eingeräumt, könne nie mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Nutzung eines bestimmten Fotos noch von der Rechteeinräumung gedeckt sei.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert