Hinweis in Mahnschreiben auf Meldung von Schuldnerdaten an die Schufa ist unzulässig!

SchufaInsbesondere Anbieter von Dienstleistungen im Internet oder Mobilfunkunternehmen beauftragen zur Durchsetzung ihrer Forderungen Inkassounternehmen. Diese wiederum bedienen sich häufig fragwürdiger Methoden, um die Forderungen Ihrer Auftraggeber durchzusetzen. So wird zum Beispiel in Mahnschreiben von Inkassobüros häufig darauf hingewiesen, (oder auch angedroht), das unbestrittene Forderungen der SCHUFA mitgeteilt werden und ein SCHUFA-Eintrag den Kunden bei finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern könnte. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob diese Mitteilung eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach § 4 Nr. 1 UWG ist und ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. klagte erfolgreich gegen eine derartige auf Unterlassung.

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 19.03.2015, I ZR 157/13, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Inkassobüros auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. c BDSG gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

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