Unter welchen Voraussetzungen dürfen öffentlich aufgenommene Fotos verbreitet werden?

Recht am eigenen BildAuf öffentlichen Veranstaltungen und Events passiert es immer häufiger, dass speziell dafür Fotografen beauftragt werden, um auf der Veranstaltung Fotos anzufertigen, welche sodann später auf der Homepage des Veranstalters veröffentlicht werden. Da lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass auch das Servicepersonal auf dem einen oder anderen Foto abgebildet und sodann von Jedermann im Internet gesehen werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist oder eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild darstellt.

Der BGH hatte mit Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 9/14, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um eine Frau, die für eine Eventparty als Hostess engagiert war. Später fand die Frau ein Foto ihrer Person auf der Internetseite eines Eventportals. Auf dem Foto war zu sehen, wie sie als Hostess einem Gast Zigaretten anbot. Der BGH stufte die Veröffentlichung des Fotos als zulässig ein, da von einer konludenten Einwilligung gemäß § 22 KUG auszugehen war. Denn die Abgebildete war als Hostess von einer Promotionagentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Ihr war zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind “Beispielbilder für die Fotodokumentation” beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren. Die Hostess musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Hieraus konnte die konkludente Einwilligung abgeleitet werden.

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