Vereinbarte Vergütung darf nicht überschritten werden, auch bei höherem Arbeitsaufwand!

Fehler in der ElektronicHaben sich ein Fahrzeughalter und eine Kfz-Werkstatt mündlich auf eine Vergütung für die Fehlersuche am Fahrzeug geeinigt, so kann die Werkstatt trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung besteht aufgrund der mündlich vereinbarten Vergütung nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2015, 9 U 218/12).

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrzeughalter brachte seinen Wagen zwecks Suche nach einem Fehler in der Elektronik in eine Autowerkstatt. Diese sollte die Ursache für den Fehler finden und gegebenenfalls beheben. Die Werkstatt hatte in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten den Fehler zu finden, sodass der Fahrzeughalter die Herausgabe seines Pkw verlangte. Die Werkstatt weigerte dies und forderte unter Verweis auf inzwischen angefallene Kosten in Höhe von fast 13.080,00 EUR zumindest eine Zahlung von 5.000,00 EUR. Dies lehnte der Fahrzeughalter ab. Er behauptete, dass für die Reparatur eine Vergütung von lediglich 2.000,00 EUR vereinbart worden sei. Er erhob schließlich Klage auf Herausgabe seines Pkw.

Die Herausgabeklage des Fahrzeughalters hatte in beiden Instanzen erfolg. Zugleich verpflichtete das Gericht ihn dazu den Betrag von 2.000,00 EUR an die Betreiberin der Werkstatt zu zahlen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dieser Betrag als Vergütung für die Fehlersuche mündlich vereinbart worden war. Dass für die Fehlersuche viel höhere Kosten entstanden waren, spiele keine Rolle, da eine bestimmet Höhe der Vergütung vereinbart war.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert