Beim PKW-Kauf ist Ärger vorprogrammiert. So werden häufig Eigenschaften mündlich oder im Verkaufsangebot genannt, die das Fahrzeug nicht nachweisen kann. Zu allem Ärger kommt hinzu, dass im schriftlichen Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wird. In dem hier beschriebenen Fall hatte ein Verkäufer einen PKW Baujahr 1962 angeboten und dabei neben dem Baujahr 1962 “(mit H-Zulassung)” vermerkt sowie dem Käufer im Vorfeld per E-Mail mitgeteilt, dass der Wagen “selbstverständlich bereits eine H-Zulassung” habe. In den unter Gewährleistungsausschluss abgeschlossenen schriftlichen Kaufvertrag hatten die Parteien eine H-Zulassungsbeschaffenheit des Fahrzeuges nicht aufgenommen. Tatsächlich war das im Zeitpunkt des Verkaufs abgemeldete Fahrzeug zuvor bereits mit einem H-Kennzeichen zum Verkehr zugelassen gewesen. Ein Gutachter stellte jedoch in der Folgezeit fest, dass die H-Zulassung zu Unrecht erteilt worden war. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.09.2015, 28 U 144/14, entschieden, dass die Vorfelderklärungen des Verkäufers zur H-Zulassung Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden seien. Auch bei einem privaten Verkauf habe der Käufer die Angaben des Verkäufers so verstehen dürfen, dass das Fahrzeug zu Recht eine H-Zulassung besitze. Mit der Beschreibung im Internet und in seiner E-Mail habe der Verkäufer den Eindruck erweckt, technisches und fachliches Wissen zu dem Fahrzeug zu haben. Dabei habe er mit seinen Angaben zur H-Zulassung beim Käufer die Vorstellung bewirkt, dass der Zustand des Fahrzeugs eine H-Zulassung rechtfertige und dass auch nicht das Risiko bestehe, diese später wieder zu verlieren, so dass das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt werden könne. Der Verkäufer habe nicht klargestellt, dass er nur einen früheren Zustand des abgemeldeten Fahrzeugs beschreiben wolle, ohne eigene gesicherte Erkenntnisse zur Frage der Zulassung zu haben. Der Umstand, dass die H-Zulassung im schriftlichen Vertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt werde, reiche für eine Zurücknahme der Vorfelderklärungen nicht aus. Da eine zu Recht erteilte H-Zulassung als Beschaffenheit des Oldtimers vertraglich vereinbart gewesen sein, greife auch der im Kaufvertrag geregelte Gewährleistungsausschluss nicht ein.
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