Insbesondere bei Internetangeboten ist eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung für den Verbraucher besonders wichtig, da er das Produkt nicht vor Ort ansehen kann. Der Verbraucher geht daher davon aus, dass zum Angebotsinhalt gehört, was in der Produktabbildung dargestellt ist.
Im hier beschriebenen Fall stritten zwei Warenhäuser für Haushalts- und Gartenartikel. Streitgegenstand war das Verkaufsangebot eines Sonnenschirmes zum Verkaufspreis von ca. 135,00 EUR bei Amazon. Präsentiert wurde das Angebot mit der Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Angebotstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören sollten. Dies hielt die klagende Firma für irreführend und hat von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilderten Warenangebots verlangt.
Das OLG Hamm bestätigte mit Urteil vom 04.08.2015, 4 U 66/15, die in erster Instanz erlassene Verfügung. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.
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