Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Beendigung der Liebesaffäre

Löschung intimer FotosDer BGH hatte mit Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14, über die Frage zu entscheiden, ob intime Fotos nach Beendigung einer Liebesaffäre gelöscht werden müssen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau unterhielt eine außereheliche Beziehung zu einem Mann. Dieser war Fotograf und erstellte mit Einverständnis der Frau mehrere intime Fotos von dieser. Die Bilder zeigten die Frau teilweise bekleidet, teilweise unbekleidet. Zudem fertigte sie von sich selbst intime Fotos an und überließ sie dem Mann. Nach Beendigung der Affäre verlangte die Frau unter anderem die Löschung sämtlicher Fotos. Da sich der Mann weigerte, erhob die Frau Klage.

Auch in letzter Instanz vor dem BGH bekam die Frau Recht. Die Frau habe ihre Einwilligung zur Erstellung der Fotos zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt. Sie habe zudem die Einwilligung widerrufen können, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten gewesen sei als das Interesse des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die Frau habe daher nach § 823, § 1004 BGB ein Anspruch auf Löschung der Fotos mit Intimbezug, da allein durch den Besitz der Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Der Mann habe gegen den Willen der Frau weiterhin die Verfügungsmacht über die Fotos ausgeübt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werde allein durch den Besitz von Fotos eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten ausgeübt. Dies gelte selbst dann, wenn eine Verbreitung bzw. Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei. Diese Macht sei zudem umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung zeigen. Die Entblößung werde regelmäßig als peinlich, beschämend und demütigend empfunden, wenn sich die Situation etwa durch Beendigung der Beziehung verändert habe. So habe der Fall hier gelegen. Es habe für die Frau ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung durch den Behalt der Fotos bestanden.

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